Ältere Kassenmodelle genügen seit 2020 den steuerlichen Anforderungen nicht mehr. (Photo: sugar0607 / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Dauerbrenner: Registrierkasse und Schätzungen im Steuerrecht
ESV-Redaktion Steuern
11.04.2024
Die Verwendung von Registrierkassen, ihr technischer Standard und die Möglichkeit zu Manipulationen sind regelmäßig Thema bei Betriebsprüfungen und letztlich auch vor Gericht. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.11.2023 – X R 3/22 seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei Schätzungen fortgeführt.
Restaurantbesitzer setzt „veraltete“ Kasse ein
Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits war die Verwendung einer elektronischen Registrierkasse sehr einfacher Bauart, die bereits in den 1980er-Jahren entwickelt worden war. Vorliegend verwendete ein Restaurantbetreiber, der einen großen Teil seiner Einnahmen in Form von Bargeld erzielte, in den Jahren 2011 bis 2014 eine solche Registrierkasse.
Das Finanzamt sah die Aufzeichnungen des Klägers nicht als ordnungsgemäß an und nahm demzufolge eine Vollschätzung der Erlöse vor, was zu einer Vervierfachung der erklärten Umsätze führte. Das Finanzgericht beauftragte darüber hinaus einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Registrierkasse; dieser stellte fest, dass ein bestimmter interner Zähler der Kasse, der die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke sicherstellen solle (Z1-Zähler), durch Eingabe entsprechender Codes verändert werden könne. Eine solche Änderung könne allerdings im Zuge von Reparaturen der Kasse erforderlich werden. Daraufhin sah das FG die Kasse als objektiv manipulierbar – und damit ungeeignet für steuerliche Zwecke – an und bestätigte die Vollschätzung des FA im Wesentlichen. Eine tatsächliche Manipulation der Kasse hat das FG hingegen nicht feststellen können.
BFH konkretisiert Schätzungsbefugnis
Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen.
Dabei hält der BFH fest, dass zwar die vom Kläger verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar gewesen sei, was grds. einen formellen Mangel von hohem Gewicht darstellt, sodass das FA eine Schätzungsbefugnis hat. Allerdings sei das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen. Daher muss dem Steuerpflichtigen in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter bestimmten – im Urteil näher ausgeführten – Voraussetzungen Vertrauensschutz gewährt werden. Das Gewicht des in der objektiven Manipulierbarkeit liegenden Mangels sei dann nicht so hoch wie im Regelfall und könne bei Führung zusätzlicher Nachweise sogar ganz entfallen.
Klärung weiterer Einzelfragen
Darüber hinaus befasst sich die Entscheidung mit zahlreichen weiteren Einzelfragen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Schätzungen in der Gastronomie, so geht es auch um die Behandlung von Gutscheinen, Lieferdienstumsätze und die Höhe eines Sicherheitszuschlags.
Aufgrund einer Gesetzesänderung ist der Einsatz älterer Kassenmodelle für steuerliche Zwecke seit dem Jahr 2020 nicht mehr zulässig.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 28.11.2023 –
X R 3/22, veröffentlicht am 11. April 2024
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht