âDie sittliche Erziehung des Menschen wird zur wichtigsten Aufgabe der Literaturâ
Liebe Frau Lepsius, lieber Herr Bach, lieber Herr Vollhardt, Ihr Band versammelt BeitrĂ€ge, die sich mit der Ausdifferenzierung von Recht und Moral zu Zeiten der AufklĂ€rung beschĂ€ftigen â eine vielschichtige rechts- und ideengeschichtliche Entwicklung, die in der Etablierung groĂer Gesetzeskodifikationen mĂŒndete. Doch in welchem VerhĂ€ltnis standen Recht und Moral vor der AufklĂ€rung?
Susanne Lepsius: In den Ă€lteren Epochen wurden Recht und Moral nicht als abstrakte GroĂbegriffe diskutiert und gegenĂŒbergestellt. Vielmehr konnten Fragen, die wir heute als ânurâ ethische Fragen auffassen wĂŒrden, im forum internum fĂŒr Katholiken in einer juridischen Form behandelt und einer Sanktion zugefĂŒhrt werden. DarĂŒber hinaus zeichnet sich der Rechtsbegriff der Vormoderne eher von einem VerstĂ€ndnis eines Rechts aus, das fĂŒr alle Rechtsgenossen verbindlich ist. Solange nicht geklĂ€rt werden musste, ob und ggfs. vor welchem Gericht man diese Rechtsfragen verhandeln und durchsetzen konnte, war die Trennung zwischen (nur moralisch) bindenden Normen und gerichtlich durchsetzbaren Vorschriften deutlich flieĂender als wir das fĂŒr das 19. und 20. Jahrhundert sagen wĂŒrden.
Christian Thomasius, ein zentraler naturrechtlicher Denker und eine SchlĂŒsselfigur Ihres Bandes, unterschied zwischen drei Formen naturrechtlicher Pflichten: iustum, decorum und honestum. Wie wĂŒrden Sie diese Begriffe umreiĂen und warum fanden die zwei letzteren Formen der Pflicht keinen Eingang in das gesetzte Recht?
Friedrich Vollhardt: Thomasius kĂŒndigt im Titel seines Hauptwerks Fundamenta juris naturae et gentium an, ergĂ€nzt aber den Titel, der an das Werk Pufendorfs erinnern soll, durch den Zusatz: in quibus ubique secernuntur principia honesti, justi ac decori â und zwar: ex sensu communi deducta. Die naturrechtliche Pflichtenlehre soll den Forderungen der Gesellschaft nicht allein in der Theorie, vielmehr auch in der Lebenspraxis, auf der Ebene des Umgangs und der sozialen Konventionen angepasst werden, ohne dass der Anspruch auf die Verbindlichkeit der dazu notwendigen Mittel in den unterschiedenen Funktionsbereichen von Iustum, Honestum und Decorum aufgegeben wird. Die officia humanitatis verpflichten den Menschen auch ohne die faktische oder hypothetische Rechtsverwirklichung. Das Funktionssystem des Rechts drĂ€ngte jedoch mit seiner spezifischen Eigenlogik â einer Logik der TrennschĂ€rfe, die Luhmann als âșmoralfreie Codierungâč bezeichnet â auf die Positivierung der regulae iusti, womit die nur sozialgerechten und nicht rechtlich erzwingbaren Verhaltensnormen ihren gleichrangigen Platz im System verlieren sollten.
| Auszug aus: âZwischen Ă€uĂerem Zwang und innerer Verpflichtung. Positionen aus Recht und Literatur in der AufklĂ€rungâ | 21.11.2024 |
| âIch habe Deine Gesetze [âŠ] gebrochen, und mein Geist hat sich stets seine UnabhĂ€ngigkeit bewahrt.â | |
| Geschriebenes Recht und Gesetze regeln unser gesellschaftliches Miteinander und legen Verhaltensregeln fest. Allerdings sind unsere Handlungen nicht nur durch Gesetze motiviert, sondern auch durch unsere moralischen Vorstellungen und ein GefĂŒhl innerer Verpflichtung. Doch wo hört Moral auf und wo fĂ€ngt Recht an? Was verbirgt sich hinter diesen groĂen Begriffen? Welche ideengeschichtlichen Entwicklungen und welches Menschenbild bewirkten ihre zunehmende Trennung wĂ€hrend der AufklĂ€rung? mehr ⊠| |
Ihr Band beinhaltet LektĂŒren literarischer Werke, die auch aus rechtsgeschichtlicher Sicht spannend sind. Welche Rolle spielte die Literatur fĂŒr den rechtsphilosophischen Diskurs wĂ€hrend der AufklĂ€rung?
Oliver Bach: Ich möchte das an einem Beispiel aus der FrĂŒhaufklĂ€rung illustrieren: Nicolaus Hieronymus Gundling, neben Thomasius, Christian Wolff und Johann Peter Ludewig einer der wichtigsten juristischen Professoren in Halle, befasst sich in seiner Vorlesung Ăber das Natur- und Völkerrecht (postum 1734 erschienen) mit dem Naturzustand des Menschen. Dies war seit Thomas Hobbes und Samuel Pufendorf der state of the art in der Staats- und Naturrechtstheorie: Die fundamentalen, d. h. ohne jede menschliche Setzung gĂŒltigen Rechte und Pflichten des Menschen und die Notwendigkeit des Zusammenschlusses zu Gesellschaften und Staaten sollten durch die Vorstellung eines status naturalis erschlossen werden.
Gleichwohl benennt Gundling deutlicher als viele andere ein entscheidendes methodisches Problem: âIn statu libertatis leben homines privati heut zu Tage sehr seltenâ â d. h. aus empirischer Beobachtung lĂ€sst sich dieser Naturzustand, auf dem die Staats- und Naturrechtstheorie doch aufgebaut sein soll, gar nicht erschlieĂen. Pufendorf hatte deshalb 1686 eingerĂ€umt, dass es sich bei seinem Konzept des Naturzustandes um eine Hypothese handelte; und als fictio Pufendorffiana ging sein Naturzustandskonzept schlieĂlich auch in die Theoriegeschichte ein. Gundling macht jedoch etwas anderes: Er empfiehlt seinen Studierenden die LektĂŒre von Daniel Defoes Robinson Crusoe, âaus welchem einer diesen statum naturalem recht begreiffen kannâ.
Defoes Roman begrĂŒndete gerade im deutschsprachigen Raum einen unvergleichlichen literarischen Trend, in dem neben diversen Ăbersetzungen vor allem zahlreiche Nachahmer und Adaptionen wie Der Teutsche Robinson, Der Ăsterreichische Robinson, Der SĂ€chsische Robinson, Der geistliche Robinson, Der medicinische Robinson, Robinson der JĂŒngere u. v. a. m. erschienen. Allein 130 deutsche Robinsonaden zĂ€hlt die Buchwissenschaft fĂŒr das 18. Jahrhundert, wĂ€hrend es in England und Frankreich jeweils nur ca. 25 sind. Gundling ist sich des Erfolgs von Defoes Roman bewusst und weiĂ genau, dass er seine Studierenden damit didaktisch âabholtâ. Vor allem jedoch schĂ€tzt er Robinson Crusoe dafĂŒr, der abstrakten rechtstheoretischen Materie eine Anschaulichkeit verliehen zu haben, wie sie in der Empirie gar nicht vorliegt.
Die Antonyme âĂ€uĂerlichâ und âinnerlichâ im Werktitel betonen den Unterschied zwischen rechtlich erzwingbaren und moralisch motivierten Pflichten. Doch sind Recht und Moral einander tatsĂ€chlich gegenĂŒbergestellt oder gibt es Ăberschneidungen?
Friedrich Vollhardt: Das Gebot der HumanitĂ€tspflichten, das âvornehmlich zu denen Regeln des AnstĂ€ndigen gehöretâ (Thomasius), scheidet im Laufe des 18. Jahrhunderts aus dem Naturrecht aus. Das Decorum erscheint nicht mehr als systematisierungsfĂ€hig, seine sozialethischen Gehalte â die officia humanitatis â jedoch als so bedeutsam und aufklĂ€rungsbedĂŒrftig, dass sie unter Beibehaltung der Semantik von âșPflichtâč (gegenĂŒber den anderen) und âșAnstandâč (den die Gesellschaft fordert) in die systemexternen Gattungen vornehmlich der schönen Literatur ĂŒbernommen werden, welche die sittliche Erziehung des Menschen zu ihrer wichtigsten Aufgabe erklĂ€ren.
AbschlieĂend: In welchem Zusammenhang stehen die Verinnerlichung moralischer Pflichten und aufklĂ€rerische Ideale wie Verstand, Vernunft und (Selbst-)Bildung?
Friedrich Vollhardt: Wie zuvor bereits angedeutet: Die sittliche Erziehung des Menschen wird zur wichtigsten Aufgabe der Literatur erklĂ€rt, die sich in der Ăra Kants und Schillers dann mit den genannten Idealen verbinden, die nun transzendentalphilosophisch, nicht lĂ€nger naturrechtlich begrĂŒndet werden.
Oliver Bach: Ziel dieser sittlichen Erziehung ist, dass der Mensch sich an die Normen des Rechts ebenso wie der Moral nicht erst deshalb hĂ€lt, weil sie in irgendeiner Weise sanktioniert sind, sondern bereits aus innerem Antrieb, d. h. aus eigener Ăberzeugung und PflichtgefĂŒhl. Dies gipfelt sowohl in der Staatstheorie eines Johann Gottlieb Fichte als auch in der utopischen Literatur in der Vorstellung, dass dereinst die Gesellschaft ganz ohne institutionelle Zwangs- und BestrafungsmaĂnahmen funktionieren könne, weil ohnehin alle aus eigenem PflichtgefĂŒhl tun, was sie tun sollen. Wie die Ăbergangsphase bis zum Erreichen dieses Ziels aussehen soll, wurde in der AufklĂ€rung natĂŒrlich vielfach diskutiert: Die gerade erst entstehende bĂŒrgerliche Ăffentlichkeit war zugleich Forum und Gegenstand dieser Aushandlungsprozesse darĂŒber, wie diese Normen eigentlich beschaffen sein sollen, welche von ihnen fundamental, welche nachrangig seien â z. B. Freiheit oder Wohlfahrt bzw. Gleichheit.
Vielen Dank fĂŒr dieses interessante Interview!
Wenn Sie mehr ĂŒber das Spannungsfeld zwischen Pflicht und Moral erfahren möchten, können Sie den Band hier bestellen.
| Ăber die Herausgeberin und die Herausgeber |
| Prof. Dr. Susanne Lepsius, Professorin fĂŒr Rechtsgeschichte an der Ludwig-Maximilians-UniversitĂ€t MĂŒnchen, forscht zum ius commune und zur Praxis der Gerichtsbarkeit; besonderes Augenmerk liegt auf ânaturaâ als Argument in juristischen Diskursen. Prof. Dr. Friedrich Vollhardt, Professor em. fĂŒr Neuere Deutsche Literatur an der Ludwig-Maximilians-UniversitĂ€t MĂŒnchen, erforscht die Makroepoche der FrĂŒhen Neuzeit, die in der Dichtung als Teil einer weit umfassenderen Gelehrtenkultur zu betrachten ist. Dr. Oliver Bach, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der LMU, befasst sich schwerpunktmĂ€Ăig mit der deutschen Literatur des 17. und 18. Jahrhunderts im Kontext des Rechts- und Staatsdenkens. |
| Zwischen Ă€uĂerem Zwang und innerer Verpflichtung. Positionen aus Recht und Literatur in der AufklĂ€rung Herausgegeben von Oliver Bach, Susanne Lepsius und Friedrich Vollhardt Im 18. Jahrhundert erfolgte im naturrechtlichen Diskurs eine ebenso folgenreiche wie vielgestaltige Ausdifferenzierung von Recht und Moral: Sie fĂŒhrte einerseits zu einer EngfĂŒhrung des Rechtsbegriffs auf die mit Hilfe des staatlichen Zwangsapparats durchsetzbaren Rechte. Davon unberĂŒhrt blieben die sogenannten Anstands- und Sittlichkeitspflichten (âofficia decoriâ bzw. âhonestiâ) und schieden somit aus dem engeren Rechtsbegriff aus. Dies hatte andererseits zur Folge, dass dem in seinen Zielsetzungen zunehmend frei konzipierten Individuum hohe AnsprĂŒche an Selbstbildung und Erziehung zugeschrieben wurden. Diese AnsprĂŒche ebenso wie die daraus erwachsenden Probleme reflektiert auch die zeitgenössische Dichtung, und zwar vor allem mit Blick auf die Paradoxie von Pflicht und Freiheit sowie auf die Natur des Menschen. Der Band versammelt Studien u. a. zu Samuel Pufendorf, Christian Thomasius, Emer de Vattel, Christoph Martin Wieland, Johann Wolfgang von Goethe und Friedrich Schiller und beleuchtet die Faktoren, die zur Verinnerlichung eines als verbindlich empfundenen RechtsverstĂ€ndnisses fĂŒhren sollten. Die fĂŒr die AufklĂ€rung zentralen Fragen des Anstandes und der Selbstverpflichtung werden aus rechtsphilosophischer wie literaturwissenschaftlicher Sicht in den Mittelpunkt gerĂŒckt, wodurch eine ForschungslĂŒcke beider Wissensfelder geschlossen wird. |
Programmbereich: Rechtsgeschichte