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Die Vollverzinsung kann erhebliche Höhen erreichen (Foto: kucherav / stock.adobe.com
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Die Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt nicht gegen das Unionsrecht

ESV/Redaktion Steuern
07.05.2026
Die Zinsen der Abgabenordnung waren häufig Gegenstand gerichtlicher, auch obergerichtlicher Auseinandersetzung. Nun hat sich der Bundesfinanzhof mit einem möglichen europarechtlichen Verstoß der Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO gegen das Unionsrecht befasst.

Verzinsung von Steuernachforderungen

Die Klägerin hatte im Streitfall zu Unrecht einen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Dies korrigierte das Finanzamt, was zu Steuernachforderungen und nach § 233a AO zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen zulasten der Klägerin führte. Die Klägerin wandte sich gegen die Nachforderungszinsen und machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handelte, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei.

Kein Verstoß gegen Unionsrecht

Unstrittig war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 233a AO. In dem Verfahren geht es lediglich darum, ob die Norm einen Verstoß gegen Europarecht darstellt.

Hier teilt der BFH die Argumentation der Klägerin nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14 (1 BvR 2422/17) bereits entschieden, dass die in § 233a AO geregelte Vollverzinsung einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, schaffe und damit gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen wirke. Allerdings ist dieser Zweck im Unionsrecht – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – nicht vorgesehen. § 233a AO führe weder Unionsrecht durch noch gehöre die Norm sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genüge die Vorschrift im Übrigen auch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität.

Aber auch wenn man annimmt, dass die Vollverzinsung Unionsrecht durchführt, steht der Regelung der gewerkschaftsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.

Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2025 - VR 7/24 (veröffentlicht am 7.5.2026)


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(ESV/cmx)

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