Eidesstattliche Versicherung einer Finanzbehörde?
Auskunft über Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Kläger beantragte bei der Beklagten, einer Finanzbehörde, ihm Auskunft über die Verarbeitung von ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen (Art. 15 DSGVO). Diesem Antrag kam die Beklagte nach, jedoch bezweifelte der Kläger die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Er verlangte daher von der beklagten Finanzbehörde die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung, was diese ablehnte. Ähnlich sah es das Finanzgericht und wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Keine eidesstattliche Versicherung von Behörden
Auch der IX. Senat des BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.
Er begründete dies schicht mit dem Kontext der Datenschutz-Grundverordnung, die keine Regelung enthalte, die dem Datenverantwortlichen auferlegt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von gemäß Art. 15 DSGVO erteilten Auskünften an Eides statt zu versichern. Auch aus anderen gesetzlichen Regelungen kann der BFH eine solche Pflicht nicht herleiten. Sie ergibt sich insb. nicht aus den zivilrechtlichen Bestimmungen über eidesstattliche Versicherungen (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB).
Darüber hinaus äußert der BFH bereits Zweifel, ob in Anbetracht des in sich geschlossenen Regelungssystems der Datenschutz-Grundverordnung überhaupt auf außerhalb dieser Verordnung liegende Vorschriften zurückgegriffen werden könne. Jedenfalls gelte dies nicht für datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegen eine Finanzbehörde. Die Behörde sei ohnehin gesetzlich verpflichtet, eine Auskunft vollständig und zutreffend zu erteilen. Falls Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde bestehe, könne der Auskunftsberechtigte von der Behörde vollständige und zutreffende Auskunft verlangen. Dieser Anspruch würde entwertet, wenn sich die Behörde auf eine -formale- eidesstattliche Versicherung, ihr lägen keine oder keine weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person vor, zurückziehen könnte.
Der Kläger machte weiterhin einen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben geltend, den der BFH jedoch nicht teilt. Aufgrund der klaren Rechtslage sah er keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Eine Finanzbehörde ist demnach nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihr erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft an Eides statt zu versichern.
Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 2026 - IX R 2/25, veröffentlicht am 10. September 2026
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht