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Illegal entsorgt: Dachpappe im Waldstück in Sachsen (Bild: Karin Jähne / AdobeStock)
BVerwG bestätigt die Entscheidung des OVG Bautzen

Eigentümer müssen „wilden Müll“ auf frei zugänglichen Waldgrundstücken nicht selbst beseitigen

ESV-Redaktion-Recht / CD
06.07.2026
Wer zahlt für die Entsorgung von illegal entsorgtem Müll? Das BVerwG bestätigte, dass nicht automatisch die Eigentümer verantwortlich sind. Maßgeblich sind vielmehr die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA).
Die Klägerin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Waldgrundstücks im Bereich des beklagten Landkreises in Sachsen. Auf dem bewaldeten Flurstück besteht ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundeswaldgesetz, vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 BWaldG.
Auf dem Grundstück der Klägerin entsorgten Unbekannte illegal Müll, u.a. Dachpappe. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Entsorgung des Mülls auf, die Beklagte verweigerte jedoch. Schließlich ließ die Klägerin den Müll selbst entsorgen und begehrte von dem beklagten Landkreis den Ersatz der hierfür entstandenen Kosten.

Während das VG Chemnitz die Klage auf Zahlung der Beseitigungskosten erstinstanzlich noch abwies, verurteilte das OVG Bautzen den Beklagten Landkreis auf Erstattung der Kosten. Das OVG stützte den Anspruch auf die öffentlich-rechtliche GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB analog. Die hierauf folgende Revision des Beklagten Landkreises wies das BVerwG zurück.

Abfallbesitz nach dem KrWG setzt die tatsächliche Sachherrschaft voraus

Den Ausführungen des BVerwG zufolge war die Klägerin mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin des dort abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) geworden. Denn nach §3 Abs. 9 KrWG ist alleiniges Kriterium für die Besitzereigenschaft die tatsächliche Sachherrschaft über den Abfall. An der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehlt es bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist. Dies war vorliegend aufgrund des allgemeinen Betretungsrechts nach §14 Abs. 1 S. 1 BWaldG der Fall.

Keine Differenzierung zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Eigentümern

Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt fortgeworfener Abfälle. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt, da der abfallrechtliche Besitzbegriff keine Differenzierung zulasse.

In Ermangelung einer Stellung als Abfallbesitzerin war die Klägerin somit nicht zur Beseitigung verpflichtet. Vielmehr oblag diese Aufgabe im Rahmen der Auffangverantwortung des §20 Abs. 1 S. 1 KrWG dem öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und folglich der Beklagten.

Quellen:
BVerwG, Pressemitteilung Nr. 53/2026 vom 06. Juli 2026
BVerwG 10 C 7.24 - Urteil vom 28. April 2026 (noch nicht veröffentlicht)
VG Chemnitz, VG 2 K 1119/20 - Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2022 -
OVG Bautzen, OVG 4 A 112/22 - Urteil vom 16. Februar 2024 -

Programmbereich: Umweltrecht