Eilantrag gegen Corona-Impfungen an Schulen abgelehnt: Impfung ist und bleibt freiwillig
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VG Schleswig: Impfangebot verletzt keine subjektiven Rechte
- Impfangebot verletzt kein subjektives Recht: Der Antragstellerin fehlt schon die Klagebefugnis. Sie ist durch die Durchführung der Impfungen in keinen eigenen, subjektiven Rechten betroffen, so das Gericht. Insbesondere ist das Elternrecht aus Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG nicht verletzt.
- Annahme des Impfangebots freiwillig: Das Angebot muss von niemandem angenommen werden. Wenn sich die Eltern oder Schüler selbst entscheiden, sich nicht impfen lassen zu wollen, ist das ihr gutes Recht.
- Impfangebot übt keinen Druck aus: Durch das Impfangebot in den Schulen werden diejenigen, die sich nicht impfen lassen wollen, auch nicht unzumutbar unter Druck gesetzt. Es ist zwar möglich, dass andere Schülerinnen und Schüler am Impftag mitbekommen, wer sich impfen lassen möchte und wer nicht. Daraus ist aber nicht auf eine bestimmte innere Einstellung zu den Impfungen zu schließen. Für die Nichtteilnahme an der Impfung kommen viele Gründe in Betracht, so das Gericht weiter.
- Elternrecht nicht verletzt: Eine Verletzung des Elternrechts ist daher nicht erkennbar. Durch das Impfangebot greift der Staat in keiner Weise unzulässig in die Erziehung und Pflege der Kinder ein.
- Auch sonst keine Rechtsverletzung erkennbar: Durch die Impfungen an den Schulen werden nach Ansicht der Schleswiger Richter auch keine anderen Rechte verletzt. Fragen der Einwilligung durch die Eltern bzw. der Einsichtsfähigkeit der betroffenen Schülerinnen und Schüler sind schon gar nicht Thema des Gerichtsverfahrens. Auch die von der Antragstellerin beanstandete Nutzung der Räumlichkeiten der Schule für das Impfangebot verletzt diese nicht in eigenen Rechten, wie das Gericht abschließend anmerkte.
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(ESV/mb/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht