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OVG Münster: Negative Corona-Tests für nicht immunisierte Personen eignen sich grundsätzlich dazu, unerkannte Corona-Infektionen zu entdecken (Foto: jarun011 / stock.adobe.com)
Corona-Testpflicht

Eilantrag gegen Corona-Testpflicht im Rahmen der 3G-Regel vor OVG Münster gescheitert

ESV-Redaktion Recht
02.11.2021
Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung in NRW gilt für viele Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten die sogenannte 3G-Regel. Das heißt, nur getestete Personen, vollständig Geimpfte oder Genesene dürfen die benannten Angebote wahrnehmen. Eine Studentin störte sich vor allem an der Testpflicht und zog hiergegen mit einem Eilantrag vor das OVG Münster.
Die Antragstellerin war weder geimpft noch genesen. Ihren eigenen Angaben zufolge nimmt sie rege am gesellschaftlichen Leben teil. Nach ihrer Auffassung ist die Testpflicht zur weiteren Aufrechterhaltung von hinreichenden medizinischen Versorgungskapazitäten sowohl ungeeignet als auch unangemessen. Demnach werden geimpfte Personen durch die Testpflicht ausgegrenzt. Zudem, so die Antragstellerin weiter, würden Ungeimpfte aufgrund der erheblichen Kosten für die Tests massiv einem Impfdruck ausgesetzt. Darüber hinaus sah die Studentin den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil sich immunisierte Personen nicht testen lassen müssen.

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OVG Münster: Testpflicht ist voraussichtlich geeignet, angemessen und zumutbar

Die Ansicht der Antragstellerin teilte der 13. Senat des das OVG Münster nicht. Der Senat hält die Testnachweispflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen für voraussichtlich rechtmäßig. Die tragenden Überlegungen der OVG-Richter aus Münster:

  • Testnachweispflicht geeignet: Die Testnachweispflicht für nicht immunisierte Personen eignet sich grundsätzlich dazu, unerkannte Corona-Infektionen zu entdecken. Gleichzeitig würden die übrigen Bürger durch die Verwehrung des Zutritts von infizierten Personen zu den jeweiligen Einrichtungen vor Infektionen geschützt. Damit, so der Senat weiter, wird nicht nur die Ansteckung mit einer „potentiell tödlich verlaufenden Krankheit“ vermieden, sondern es werden auch medizinische Versorgungskapazitäten geschont.
  • Testnachweis angemessen: Zudem führen selbst regelmäßige Tests aufgrund ihrer kurzen Dauer und ihrer schwachen Intensität zu nur geringen körperlichen Beeinträchtigungen. Aufgrund des beabsichtigten Schutzes von Leben und Gesundheit zahlreicher Personen hält der Senat die Tests daher für gerechtfertigt.
  • Nur Einrichtungen und Veranstaltungen mit infektionsfördernden Umständen betroffen: Anschließend wies das Gericht darauf hin, dass der Verordnungsgeber den Zugang nur dort eingeschränkt hat, wo infektionsbegünstigende Umstände herrschen. Demgegenüber können zahlreiche grundlegende Angebote weiterhin ohne negativen Test wahrgenommen werden. Hierzu zählen etwa das Einkaufen im Einzelhandel, das Aufsuchen der Außengastronomie, ebenso wie Arztbesuche, Sport im Freien und die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.  
  • Tests zumutbar: Auch die grundsätzliche Kostenpflicht führt dem Senat zufolge voraussichtlich nicht zur Unzumutbarkeit der Testpflicht. Insoweit verweisen die Richter aus Münster auf die Möglichkeit, sich gegen Corona impfen zu lassen. Demnach ist es nicht unangemessen, wenn betroffene Personen die Kosten selbst tragen müssen – denn dies ist letztlich die Konsequenz ihrer freien Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen.
  • Ungleichbehandlung gerechtfertigt: Schließlich sieht der Senat auch für die Ungleichbehandlung gegenüber immunisierten Personen eine sachliche Rechtfertigung. Demnach tragen genesene und geimpfte Personen – nach aktuellem Erkenntnisstand der Wissenschaft – weniger zum Infektionsgeschehen bei, indem sie das Risiko von Virusübertragungen stark reduzieren. Zudem haben beide Personenkreise dem Senat zufolge – der sich insoweit auf das Robert Koch-Institut beruft – einen sehr hohen Schutz vor Hospitalisierung und vor Behandlungen auf Intensivstationen.
Der Beschluss der Richter aus Münster ist unanfechtbar.

Quellen:

  • PM des OVG Münster vom 29.10.2021 zum Beschluss vom selben Tag – 13 B 1393/21.NE


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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht