
Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR
GbR für Familienwohnheim
Der Kläger und seine Ehefrau waren zu je ½ Gesellschafter einer im Jahr 2020 durch notariell beurkundeten Vertrag errichteten GbR. Bei diesem Konstrukt war die Ehefrau Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (sog. Familienheim).
In derselben notariellen Urkunde war die unentgeltliche Übertragung des Familienheims durch die Ehefrau in das Gesellschaftsvermögen der GbR geregelt. Die hierdurch zugunsten des Klägers eintretende Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Kläger. In der Folge gab der Kläger eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte hierin die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.
Das Finanzamt erkannte durch die unentgeltliche Übertragung zwar in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims eine Bereicherung des Klägers und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Die beantragte Steuerbefreiung gestand es ihm allerdings nicht zu. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) war für den Kläger erfolgreich. Dieser Rechtsauffassung schloss sich auch der BFH an.
Zivilrechtliche und schenkungsteuerliche Betrachtung differieren
Der BFH wies die vom Finanzamt eingelegte Revision als unbegründet zurück.
Er argumentiert dabei, dass zivilrechtlich durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als eigenständiger Rechtsträger Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt hat. Für die Schenkungsteuer gilt jedoch eine andere Betrachtungsweise. Hier wird nämlich der an der GbR als Gesellschafter beteiligte Ehegatte unabhängig vom Zivilrecht als in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteil an dem Familienheim als bereichert angesehen und nicht die GbR als Gesamthand.
Erwerber und damit Steuerschuldner i.S.d. § 20 ErbStG ist nicht die GbR, sondern der Gesellschafter. Daher ist es folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu gewähren.
Sinn und Zweck des § 13 ABs. 1 Nr. 4a ErbStG ist, die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims aus der Besteuerung herauszunehmen. Solche Zuwendungen, die den engen Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berühren, sollten schenkungsteuerlich privilegiert werden.
Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann demnach auch zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind.
Fundstelle: Urteil des BFH vom 04.06.2025 - II R 18/23, veröffentlicht am 23. Oktober 2025
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht