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Die Unterhaltung von Kurgarten hat für den Betreiber auch eine steuerliche Komponente (Photo: Gerhard Köhler / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Einnahmeerzielungsabsicht bei Betrieben gewerblicher Art (BgA)

ESV-Redaktion Steuern
16.08.2024
Der BFH befasste sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem Vorliegen der zur Annahme eines BgA i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht bei sogenannten Kurbetrieben. Spielt es eine Rolle, ob z.B. bei einem Park dieser der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird?

Luftkurort mit verschiedenen Parkflächen und Gärten

Klägerin war eine Stadt, die ein staatlich anerkannter Luftkurort war. Sie betrieb bereits im Jahr 2010 unter der Bezeichnung „X-Touristik“ einen Eigenbetrieb, der auf die Förderung des Tourismus in ihrem Gebiet ausgerichtet war. In diesem Rahmen unterhielt die Klägerin verschiedene Einrichtungen. Dazu gehörte unter anderem eine Tourismus-Information, aber auch Parkflächen, Gärten und Wanderwege, die der Öffentlichkeit zugänglich waren. Zur Sicherstellung der Finanzierung erhob die Stadt von Übernachtungsgästen im Stadtgebiet einen Kurbeitrag.
In ihrer Körperschaftsteuererklärung erklärte die Stadt sämtliche Tätigkeiten als einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Kurbetrieb“ und setzte dabei einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte an.
Nach einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt lediglich einen BgA „Touristik“ an, änderte daher den Steuerbescheid für 2010 und setzte den Verlust für den BgA „Touristik“ als verdeckte Gewinnausschüttung an.
Die hiergegen gerichtete Einspruch und Klage blieben erfolglos, da die Stadt keine kurtypischen Anlagen unterhalte, so dass auch kein BgA „Kurbetrieb“ vorliege. Der Begriff des „Kurbetriebs“ sei nicht auf Luftkurorte auszudehnen.

Entscheidend: Einnahmenerzielungsabsicht

Es war nun am BFH zu klären, ob die verschiedenen Einrichtungen und Tätigkeiten der „X-Touristik“ im Rahmen eines einheitlichen Betriebs gewerblicher Art (BgA) „Kurbetrieb“ gemäß § 4 Abs. 1 KStG zusammenzufassen sind. Dabei ging es insbesondere darum, ob die erforderliche Einnahmeerzielungsabsicht vorliegt.
Der BFH stellte fest, dass es bei sogenannten Kurbetrieben an der Einnahmeerzielungsabsicht fehlen kann, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird.
Der Begriff der Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 1 KStG ist nach Auffassung des BFH weit auszulegen und umfasst jede Betätigung zur Erzielung von Einnahmen, die sich von der sonstigen Tätigkeit der juristischen Person funktionell abgrenzen lässt.
Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht den Begriff des Betriebs gewerblicher Art zu eng ausgelegt hat. Vielmehr hat das FG das Vorhandensein "kurspezifischer" Anlagen wie medizinischer Behandlungseinrichtungen als Voraussetzung für die Annahme eines BgA "Kurbetrieb" betrachtet. Hingegen verlangt § 4 Abs. 1 KStG keine solchen spezifischen Anlagen. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob eine Einrichtung zur Einnahmeerzielung betrieben wird.
Offen ist also, ob die Absicht zur Einnahmeerzielung vorliegt, wenn die Einrichtungen der Stadt der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird. Der BFH erkennt dabei an, dass in solchen Fällen die Einnahmeerzielungsabsicht fehlen kann, insbesondere wenn die Nutzung durch die Allgemeinheit eine wesentliche Rolle spielt und die Einnahmen aus Kurbeiträgen eher der allgemeinen Wirtschaftsförderung dienen. Der BFH gibt jedoch weiter zu bedenken, dass bei frei zugänglichen Einrichtungen, deren Herstellung und Erhaltung durch Kurabgaben finanziert werden, die Einnahmeerzielungsabsicht dennoch gegeben sein kann. Hierfür müssten die Einrichtungen spezifisch auf die Bedürfnisse der kurabgabenpflichtigen Personen ausgerichtet sein.
Da das Finanzgericht die erforderlichen Feststellungen zur Einnahmeerzielungsabsicht nicht getroffen hat, ist die Sache nicht spruchreif. Der BFH verweist die Sache daher an das Finanzgericht zur Nachholung der notwendigen Feststellungen zurück. Dabei muss das Gericht insbesondere prüfen, welche konkreten Leistungen die Stadt den kurabgabenpflichtigen Personen im Gegenzug zur Erhebung der Kurabgaben bietet und ob diese Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 KStG der Einnahmeerzielung dienen. Weiterhin ist zu klären, ob es sich bei den verschiedenen Tätigkeiten der Stadt um einen oder mehrere eigenständige BgA handelt und ob diese gegebenenfalls zusammengefasst werden können.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 18.04.2024 - V R 50/20, veröffentlicht am 25.07.2024


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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht