
Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen
Ein buntes Programm – und noch mehr Möglichkeiten, dieses zu genießen
Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung sind live, also in Präsenz ein Erlebnis. Zunehmend werden Veranstaltungen jedoch daneben auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten. Die Angebotsformen sind vielfältig, längst gibt es deutlich mehr als die Übertragung im althergebrachten Fernsehen. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt.
Und die Steuern?
Steuerliche Fragen stellen sich insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Wie sind derartige Angebote umsatzsteuerlich zu würdigen? Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in vielen Fällen auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen auf die jeweiligen Angebote anwendbar sind. Dies betrifft vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester- oder Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung nach § 4 Nr. 20 UStG bzw. eine Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG in Betracht kommen kann, aber vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich ist.
Das BMF geht im Wesentlichen auf folgende Punkte näher ein:
- Vorproduzierte Inhalte
- Live-Streaming
- Dienstleistungskommission
- Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage bei Leistungskombinationen
- Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote
Fundstelle: BMF, Schreiben vom 29.4.2024, III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht