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Die Finanzverwaltung wird immer digitaler (Foto: Infinite Flow / stock.adobe.com
Neues aus der Finanzverwaltung

Elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten

ESV/Redaktion Steuern
16.09.2026
Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte wurden bisher meist auf Papier und mit der Post zugestellt. Dies ändert sich nun - die Finanzverwaltung geht den nächsten Schritt in Richtung Digitalisierung.

Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf, Neufassung von § 122a AO

Am 1. Januar 2026 ist § 122a AO geändert worden, die Änderungen treffen Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2026 bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten erfolgt damit in Zukunft primär mittels Bereitstellung zum Datenabruf (sog.  „elektronische Bekanntgabe“).

Durch die elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten soll die Digitalisierung der Steuerverwaltung weiter voranschreiten. Vorteile werden auch für die Steuerpflichtigen gesehen, da diesen durch die Umstellung zugleich die Möglichkeit gegeben wird, sich in eigenen Verwaltungsangelegenheiten digitaler aufzustellen und die Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung effizienter zu gestalten.

Was bedeutet das im einzelnen?

Nach § 122a Abs. 1 Satz 2 AO soll die Bekanntgabe von Verwaltungsakten künftig grds. mittels Bereitstellung zum Datenabruf erfolgen, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Eine explitzite Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist damit nicht mehr erforderlich.

Im Jahr erfolgt 2026 eine elektronische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 1 Satz 1 AO nur dann, wenn der Steuerpflichtige oder sein Empfangsbevollmächtigter ihre Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe gemäß dem vor dem 1. Januar 2026 geltenden Recht erteilt hat. Die Einwilligung kann auch noch in 2026 erteilt werden.

Ein nach § 122a AO elektronisch bekanntzugebender Verwaltungsakt gilt künftig am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben.

Bei Anwendung der Neuregelungen betreffend die elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes ab dem 1. Januar 2026 gilt in allen offenen Fällen im Übrigen Folgendes:

  • Elektronische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2026

Für das Jahr 2026 ändert sich die bestehende Vorgehensweise bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten (Steuerbescheide etc.) nicht. Verwaltungsakte werden nur elektronisch bekanntgegeben, wenn zuvor im ELSTER-Benutzerkonto aktiv in die elektronische Bekanntgabe oder bei Vollmachtnehmern mit elektronischer Vollmacht aktiv für die jeweilige Vollmacht in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde.

In allen übrigen Fällen erfolgt die Bekanntgabe der Verwaltungsakte im Jahr 2026 weiterhin postalisch.

  • Elektronische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2027

Nach der neuen Fassung des § 122a AO ist für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten ab dem 1. Januar 2027 keine ausdrückliche Einwilligung mehr notwendig, Damit wird der elektronische Steuerbescheid zum Regelfall, solange kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wird. Die postalische Bekanntgabe wird zur Ausnahme.

Bei Steuerpflichtigen ohne bereitgestelltes aktives ELSTER-Nutzerkonto sowie Vollmachtnehmern, die ihre Empfangsvollmacht noch nicht in elektronischer Form (z.B. über Kammervollmachtsdatenbank oder über die Vollmachtdatenbank der Steuerverwaltung) übermitteln, erfolgt im Jahr 2027 weiterhin eine postalische Bekanntgabe. Dies gilt auch dann, wenn kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde.

  • Antrag auf postalische Bekanntgabe

Anträge auf postalische Bekanntgabe sind erstmalig für Bekanntgaben ab dem 1. Januar 2027 erforderlich. Sie gelten ab Eingang bei der Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft. Maßgeblich ist, dass der Antrag auf postalische Bekanntgabe der zuständigen Finanzbehörde zum Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung (Bereitstellung zum Datenabruf) vorliegt. Anträge auf postalische Bekanntgabe für Bekanntgaben ab dem 1. Januar 2027 sollten über das Online-Portal „ELSTER" gestellt oder widerrufen werden.

Der Antrag auf postalische Bekanntgabe und der Widerruf des Antrags kann für sämtliche Verwaltungsakte in Bezug auf dieselbe Steuernummer nur einheitlich ausgeübt werden. 

Der Antrag auf postalische Bekanntgabe und der Widerruf des Antrags kann bei Empfangsbevollmächtigen für die mit einer Vollmacht verknüpften Steuernummern nur einheitlich ausgeübt werden. Stellt in Fällen einer gemeinsamen Bekanntgabe an Ehegatten/Lebenspartner einer der Beteiligten einen Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO, erfolgt eine postalische Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Satz 1 AO an die gemeinsame Anschrift. 

  • Kein Anspruch auf elektronische Bekanntgabe

Nach § 122a Abs. 1 AO steht den Finanzbehörden in Bezug auf die tatsächliche Vornahme der elektronischen Bekanntgabe sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch ab dem 1. Januar 2027 weiterhin ein Ermessen zu. Es handelt sich bei der elektronischen Bekanntgabe insbesondere nicht um einen Rechtsanspruch der Beteiligten. So kann beispielsweise von der Möglichkeit der elektronischen Bekanntgabe aus technischen oder organisatorischen Gründen abgewichen werden.

Die elektronische Bekanntgabe ist bundesweit derzeit grundsätzlich nur für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer möglich. Für alle anderen Steuer- und Feststellungsbescheide ist eine elektronische Bekanntgabe aus technischen Gründen derzeit (noch) nicht möglich. Dies gilt insbesondere auch für Umsatzsteuer- sowie Feststellungsbescheide.

  • Elektronische Bekanntgabe trotz Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO

Nicht in allen Fällen, in denen ein Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO gestellt wurde, kann verwaltungsseitig eine elektronische Bekanntgabe vollkommen ausgeschlossen werden. So kann es z.B. zu zeitlichen Überschneidungen zwischen Antrag und elektronischem Versand kommen. 

Ungeachtet dessen gelten in diesen Fällen die für die tatsächlich erfolgte Form der Bekanntgabe einschlägigen Vorschriften. Wird also anstelle einer beantragten postalischen Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO der Bescheid elektronisch bekannt gegeben, ist für den Zeitpunkt und die Wirksamkeit der Bekanntgabe § 122a AO (also die Bereitstellung des Bescheids zum Datenabruf) maßgeblich. Wenn aufgrund der Erwartung einer postalischen Bekanntgabe der zum Abruf bereitgestellte Bescheid tatsächlich nicht oder erst verspätet abgerufen worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung in eine deshalb versäumte Frist in Betracht.

  • Neufassung des AEAO zu § 122a
Weitergehende Informationen zur elektronischen Bekanntgabe finden sich im neu gefassten Anwendungserlass zu § 122a AO.

Fundstelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. August 2026


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Programmbereich: Steuerrecht