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Endrös: „Die EU-Produkthaftungsrichtlinien definieren nicht die nationalen Beweisregeln” (Foto: privat)
Nachgefragt bei: Dr. Florian Endrös

Endrös: „Nationale Regeln dürfen nicht zur Beweislastumkehr führen”

ESV-Redaktion Recht
06.07.2017
Wann können Fehler eines Impfstoffs Ansprüche aus Produkthaftung auslösen? In einer aktuellen Entscheidung hat sich jüngst der EuGH dazu geäußert. Über die Konsequenzen dieser Entscheidung sprach die ESV-Redaktion mit Rechtsanwalt Dr. Florian Endrös.

Herr Dr. Endrös, in dem aktuellen EuGH-Fall ging es um die Frage, was ein Anspruchsteller, der Produkthaftungsansprüche gegen den Hersteller eines Impfstoffs geltend macht, vortragen und beweisen muss. Nun gibt es in Deutschland und Frankreich relativ eindeutige Regeln zur Beweislast. Was ist das Besondere an diesem Fall?


Florian Endrös: Zunächst ging es um die Auslegung des Schadensbegriffes der Richtlinie bei Explantationen von Medizinprodukten. Insoweit ordnet sich der Fall nahtlos in die klassische Aufgabenstellung des EuGH bei Vorabentscheidungsanfragen nach Artikel 267 AEUV zur Auslegung von EU-Richtlinien ein. Dies betraf im konkreten Fall die Produkthaftungsrichtlinie 85/374. Vordergründig ging es um die Auslegung des Begriffs „Schaden” nach Artikel 9 der Richtlinie und Frage ob die Operation zur Entnahme eines defekten Medizinproduktes, sowie die Implantation eines fehlerfreien Produktes, tatsächlich ein durch „Körperverletzung verursachter Schaden” ist. 

Weiter wichtiger ist aber, nach welchen Beweisregeln ein nationales Gericht einen Sicherheitsmangel des Impfstoffes im Sinne der Produkthaftungsrichtlinie 85/374 als erwiesen ansehen kann. Dabei geht es um die Auslegung der Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie. Danach muss der Geschädigte den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen.

Das Besondere an dem Fall ist letztlich die klare „Erlaubnis” durch den EuGH, nationales Beweisrecht anwenden zu dürfen, solange diese Regeln nicht zu einer Beweislastumkehr führen. Dies ist die wesentliche und interessante und extrem wichtige Einschränkung des EuGH.

Zur Person 
Dr. Florian Endrös ist Anwalt der Kanzlei Endrös-Baum Associés. Er ist als Rechtsanwalt in München und als Avocat in Paris zugelassen. Sein Haupt-Tätigkeitsbereich liegt in der Bearbeitung komplexer internationaler Verfahren, unter anderem in Fragen der Produkthaftung und der Produktsicherheit. Darüber hinaus ist Dr. Endrös Mitautor in dem Handbuch zur gesamten Produkthaftpflicht, von Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, und langjährig vertraut mit der Praxis französischer Beweisverfahren. 

Der EuGH hat nun, vereinfacht ausgedrückt, entschieden, dass Produktfehler auch bei fehlendem wissenschaftlichem Konsens durch ein Bündel ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien, die der Kläger vorträgt, bewiesen werden können. Haben Sie dieses Ergebnis so erwartet?

Florian Endrös: Die Antwort ist ein ganz klares „Ja”. Die Beweisregeln werden nicht von den europäischen Produkthaftungsrichtlinien definiert. Damit befinden wir befinden uns in einem nicht harmonisierten Bereich. In seiner neuen Entscheidung erinnert der EuGH daran, dass die Beweisregeln und das Verfahrensrecht in Europa nicht harmonisiert sind, und deswegen auch national angewendet werden können.

Aufhänger dieses Falls ist die Produkthaftung. Doch ist dies nicht eher eine generelle Frage der Beweislast, für die das allgemeine Prozessrecht gilt?

Florian Endrös: Sie haben völlig Recht. Die Produkthaftung ist nur der Aufhänger der Entscheidung. Letztlich geht es um die Frage der Beweislast nach generellem Prozessrecht. Da Artikel 3 der Richtlinie aber die Beweislast zu Lasten des Antragstellers hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der Produkthaftung klar bestimmt, hängt das Haftungsrisiko der Herstellers natürlich klar vom nationalen Beweisrecht ab.

Und was sehen die französischen Regelungen hierzu vor?

Florian Endrös: Seit Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie trägt der Geschädigte nach Artikel 1245-8 Code Civil n.F. die Beweislast für den Schaden, den Sicherheitsmangel und die Kausalität zwischen Sicherheitsmangel und Schaden. Dies entspricht auch den allgemeinen französischen Beweisregeln des Code Civil. In den meisten Fällen wird ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt.

Sollte nach Verfahrensabschluss die Kausalität zwischen Mangel und Schaden nicht klar erwiesen sein, sondern nur als allgemeine Hypothese vom Sachverständigen für wahrscheinlich erachtet werden, dann war und ist dies kein ausreichender Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität.

Das heißt konkret - an einem Beispiel?

Florian Endrös: Es kann bei einem Brand in einem Wäschetrockner, die Ursache nicht automatisch im Trockner gesehen werden, wenn Dritteinwirkungen nicht ausgeschlossen werden können.

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Kann der Hersteller des Impfstoffes noch den Gegenbeweis erbringen?

Florian Endrös: Ja und nein. Theoretisch kann der Hersteller des Impfstoffes vortragen und Beweise vorlegen, nach denen kein Bündel ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien vorliegt.

Er muss sich hier auf wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen berufen. Das Problem im Falle der Impfstoffe war jedoch gerade, dass alle Untersuchungen und wissenschaftlichen Forschungen weder einen Produktfehler noch eine Kausalität bekräftigen oder entkräften konnten.

Diese unmögliche wissenschaftliche Aufklärung des Falles geht zu Lasten des Herstellers, da nach dem ersten Anschein keine andere Schadensursache in Frage kommt.

Was könnte der Hersteller im weiteren Verfahrensverlauf tun und wie bewerten Sie dessen Chancen?

Florian Endrös: Der Hersteller hat im weiteren Verfahren sehr schlechte Aussichten, da er wohl keine anderen Schadensursachen, als wenigstens gleichwertig plausibel darlegen kann und keinerlei Anhaltspunkte für alternative Ursachen vorliegen.

Beschränkt sich die Übertragbarkeit der Grundsätze aus dieser Luxemburger Entscheidung auf Fälle der Produkthaftung und dann gar weiter auf Hersteller von Impfstoffen - oder sind diese Prinzipien auch auf andere Rechtsgebiete übertragbar?

Florian Endrös: Ich gehe davon aus, dass die Grundsätze aus dieser Luxemburger Entscheidung vor allem auf alle Fälle der französischen Produkthaftung übertragen werden, letztlich werden diese Grundsätze ja schon in gewissen Grenzen angewandt.


Die Grundlage für Ihre tägliche Praxis
Das ergänzbare Handbuch zur gesamten Produkthaftpflicht, von Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, bietet Ihnen zu dieser komplexen Materie umfassende und detaillierte Ausführungen und damit eine hervorragende Grundlage für Ihre tägliche Arbeit. In neuerer Zeit wurde das Werk unter anderem um die Haftung für Medizinprodukte, die Strafrechtliche Verantwortung für fehlerhafte Produkte oder die Produkthaftung in der VR China erweitert. 

(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht