Energiepreispauschale - aktueller denn je!
Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat der Gesetzgeber festgelegt, aktiv erwerbstätigen Steuerpflichtigen eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR zu gewähren. Kläger war im vorliegenden Streitfall ein Arbeitnehmer, dem die Energiepreispauschale über seinen Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Das Finanzamt berücksichtigte diese Einnahme im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei.
Besteuerung ist verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof teilt die Auffassung des Klägers nicht. Die Energiepreispauschale nach §§ 112 ff. EStGist ist eine freiwillige staatliche Zuwendung. Diese war allerdings als sog. Nettosubvention konstruiert, um für eine sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastung zu sorgen. Daher wurde die Energiepreispauschale dem individuellen Steuersatz unterworfen.
Insbesondere kann der Bundesfinanzhof in diesem Vorgehen keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes erkennen. Die vom Kläger hauptsächlich gerügte Ungleichbehandlung gegenüber ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitnehmern (sog. Minijobber), denen die Energiepreispauschale ohne Besteuerung als „Bruttosubvention“ ausgezahlt wurde, überzeugte den BFH nicht. Denn die gerügte unterschiedliche Behandlung sei hier gerechtfertigt gewesen, da es sich bei dieser Personengruppe typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen handele.
Weiterhin sei es dem Gesetzgeber unbenommen, jenseits des staatlichen Steuerzugriffs im Rahmen des Einkommensteuergesetzes freiwillige Staatsleistungen auszureichen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber die Leistungen aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern wolle.
Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme ist verfassungsgemäß.
Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Juni 2026- VI R 15/24, veröffentlicht am 10. September 2026
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(ESV/cmx)
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