Entschädigung für Verfahrensdauer während Ruhens des Verfahrens?
Einvernehmliches Ruhen des Verfahrens
Im Ausgangsfall hatten sich die Kläger gegen einen Einkommensteuerbescheid gewandt. Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Das befasste Finanzgericht setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde.
Besagtes „Musterverfahren“ hatte der Bundesfinanzhof entschieden und im März 2024 veröffentlicht. In der Folge wurde das streitgegenständliche Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt im November 2024 förmlich beendet.
Die Kläger begehrten in der Folge eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Sie argumentierten, das beim BFH geführte Musterverfahren habe sich über mehrere Jahre verzögert. Wenngleich das Finanzgericht die beim BFH eingetretene Verzögerung selbst nicht verursacht habe, habe es entschädigungsrechtlich einzustehen. Vorsorglich wurde der Bundesrepublik Deutschland der Streit verkündet, damit sich die Kläger notfalls beim Bund schadlos halten könnten. Weiterhin habe das Finanzgericht nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.
Der BFH hat die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes abgelehnt, da die Streitverkündung im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft sei, und die Entschädigungsklage abgewiesen.
Entschädigungsanspruch
Der Bundesfinanzhof stützt seine Abweisung im wesentlichen auf zwei Argumente:
- Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes steht nur dem zu, der selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens sei oder gewesen sei. Dabei sei Haftung auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt worden sei. Eine Haftung des Bundes scheide daher aus: Das finanzgerichtliche Verfahren, an dem die Kläger beteiligt gewesen seien, sei noch in der Ausgangsinstanz beendet worden und nie zum BFH gelangt. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren seien die Kläger selbst nicht beteiligt gewesen.
- Auch eine unangemessen lange Verfahrensdauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens kann der BFH nicht erkennen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren könne grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der Kläger das Musterverfahren verzögere, könnten und müssten sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken. Die weitere Verfahrensführung des Finanzgerichts ab März 2024 hat der BFH entschädigungsrechtlich nicht beanstandet. So habe das Finanzgericht zunächst erwarten können, dass das Finanzamt den Steuerbescheid von sich aus zugunsten der Kläger korrigieren werde. Die weitere Verfahrensförderung sei jedenfalls als vertretbar anzusehen.
Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Februar 2026 - X K 2/25, veröffentlicht am 28. Mai 2026
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(ESV/cmx)
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