Das Bundesfinanzministerium hat einen Reformvorschlag für die Einkommensteuer erarbeitet. (Foto: Mirko / stock.adobe.com
Neues aus dem Bundesfinanzministerium
Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
ESV/Redaktion Steuern
20.08.2026
Reformvorschläge für die Einkommensteuer sind an der politischen Tagesordnung. Unzählige Kommissionen, Wirtschaftsinstitute und Parteien haben derartige Vorschläge gemacht, umgesetzt wurden sie nicht immer. Nun legt das Bundesministerium einen Reformvorschlag für die Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2027 vor.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 veröffentlicht. Hierin geht es im Wesentlichen um folgende Inhalte.
1. Einkommensteuergesetz
- Änderung bei Sonn- und Feiertagszuschlägen
Für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit soll mit Wirkung ab dem 1.1.2027 der anzusetzende Grundlohn von bisher höchstens 50 EUR auf maximal 75 EUR angehoben werden. Der anzusetzende Grundlohn für Nachtarbeit soll unverändert höchstens 50 EUR betragen.
Korrespondierend hierzu sollen tarifvertraglich geregelte Sonntags- und Feiertagszuschläge künftig in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer auch in der Sozialversicherung beitragsfrei gestellt werden; für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtarbeitszuschläge verbleibt es bei der bisherigen Regelung zur Beitragsfreiheit für die Sozialversicherung.
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von bisher 1.230 EUR auf 1.430 EUR erhöht werden. Ziel ist die damit verbundene pauschale Abgeltung von bei Arbeitnehmenden entstandenen Werbungskosten, was den Nachweis- und Prüfungsaufwand verringert und so zum Bürokratieabbau beiträgt.
- Stufenweise Anhebung der Kinderfreibeträge
Um die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums von Kindern sicherzustellen, sollen die steuerlichen Freibeträge für Kinder in zwei Schritten angehoben werden. Für den Veranlagungszeitraum 2027 soll der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil von bisher 3.414 EUR um 150 EUR auf 3.564 EUR (insgesamt 7.128 EUR) und ab dem VZ 2028 um weitere 90 EUR auf 3.654 EUR (insgesamt 7.308 EUR) angehoben werden. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 EUR (insgesamt 2.928 EUR).
Damit verbunden ist auch die Anhebung des Kindergelds mit Wirkung zum 1. Januar 2027 um 8 EUR auf 267 EUR und mit Wirkung zum 1. Januar 2028 um weitere um 5 EUR auf 272 EUR. Danach steigen Kindergeld und Freibeträge für Kinder mit zeitgleicher Wirkung und prozentual gleichmäßig.
- Reform des Einkommensteuertarifs und Einführung einer zweiten Reichensteuer
Der Einkommensteuertarif soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 grundlegend reformiert werden. Dabei soll der steuerliche Grundfreibetrag im Jahr 2027 von bisher 12.348 EUR um 216 EUR auf 12.564 EUR und im Jahr 2028 um weitere 336 EUR auf 12.900 EUR angehoben werden. Weiterhin ist für das Jahr 2027 ein Abklappen der zweiten Progressionszone bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 EUR vorgesehen, wobei der Spitzensteuersatz von 42 % ab 70.601 EUR bis 249.999 EUR greifen soll.
Die Grenze für den Reichensteuersatz von 45 % soll ab 2027 von bisher 277.826 EUR auf 250.000 EUR abgesenkt werden. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 EUR soll künftig ein neuer Reichensteuersatz von 47 % greifen.
- Absenkung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Die steuerliche Begünstigung bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll deutlich zurückgefahren werden. Der Prozentsatz der abzugsfähigen Aufwendungen soll von bisher 20 % auf 15 % und der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von bisher 1.200 EUR auf 900 EUR abgesenkt werden. Ziel ist ein Abbau der Subventionswirkung dieser im Einkommensteuerrecht bedeutenden Fördernorm ab dem Veranlagungszeitraum 2027.
- Anhebung der Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte
Der seit 2002 unveränderte einheitliche Pauschsteuersatz für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. Mini-Jobs) soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von bisher 2 % auf 5 % des Arbeitsentgelts angehoben werden.
2. Gewerbesteuergesetz
- Besonderer Zerlegungsmaßstab für Betreiber von Rechenzentren
Für Betriebe, die ausschließlich Rechenzentren betreiben, soll ein neuer besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab eingeführt werden. Dadurch soll eine angemessenere Beteiligung der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Rechenzentren erreicht und die Akzeptanz für deren Ansiedlung gestärkt werden. Hiervon sollen Rechenzentren i.S.d. § 2 Nr. 18 EnEfG ab einer installierten IT-Leistung von 500 Kilowatt betroffen sein. Die Neuregelung soll erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 gelten.
Fundstelle:
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. August 2026
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Programmbereich: Steuerrecht