Erinnerung gegen Kostenansatz
Rücknahme der Beschwerde
Die Klägerin (Beschwerde- und Erinnerungsführerin) legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts München ein. Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde abgelaufen war und keine Begründung eingegangen war, zog sie die Beschwerde zurück. Das Gericht stellte das Beschwerdeverfahren ein und legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) übermittelte dem Anwalt der Klägerin eine Kostenrechnung. Die Klägerin legte Erinnerung ein und beantragte, die Schlusskostenrechnung aus Billigkeitsgründen zu reduzieren, da die Beschwerde zurückgenommen wurde, bevor der BFH weiter tätig wurde. Der Vertreter der Staatskasse beantragte, die Erinnerung zurückzuweisen.
Anpassung der Kostennote
Der BHF hat mit Beschluss festgestellt, dass der tatsächliche Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Gerichts keinen Einfluss auf die Kostenfestsetzung haben. Unabhängig davon, wie umfangreich die Arbeit oder die Begründung ist, werden die Kosten nicht angepasst. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten nicht auf der Grundlage des Arbeitsaufwands oder der Komplexität der Entscheidungsbegründung berechnet werden.
Fundstelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Mai 2026 - V E 3/26, veröffentlicht am 5. Juni 2026
Bei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. |
| Abonnieren Sie doch gleich hier unseren kostenlosen Newsletter Steuern. |
StBVV von Simon Beyme, Dr. Christoph Goez, Dipl.-Finanzwirt Walter Jost, Gerald Schwamberger
„Durch den strukturierten Aufbau und das praktische Handregister ist der Kommentar besonders für den täglichen Gebrauch und die Beratungspraxis zu empfehlen.“ Zur Vorauflage in: GmbH-Steuerpraxis 10/2023 |
(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht