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Gerichtliche Entscheidungen kosten im Regelfall Geld. (Foto: Tatjana / stock.adobe.com
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Erinnerung gegen Kostenansatz

ESV/Redaktion Steuern
11.06.2026
Rechnungen zu bezahlen ist eine lästige Angelegenheit, insb. wenn man (vermeintlich) kein Äquivalent erhalten hat. Der Bundesfinanzhof beschäftigt sich in einem aktuellen Beschluss damit, ob es gerechtfertigt ist, die Schlusskostenrechnung aus Billigkeitsgründen zu reduzieren, wenn die Beschwerde zurückgenommen wurde, bevor der BFH weiter tätig wurde?

Rücknahme der Beschwerde

Die Klägerin (Beschwerde- und Erinnerungsführerin) legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts München ein. Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde abgelaufen war und keine Begründung eingegangen war, zog sie die Beschwerde zurück. Das Gericht stellte das Beschwerdeverfahren ein und legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) übermittelte dem Anwalt der Klägerin eine Kostenrechnung. Die Klägerin legte Erinnerung ein und beantragte, die Schlusskostenrechnung aus Billigkeitsgründen zu reduzieren, da die Beschwerde zurückgenommen wurde, bevor der BFH weiter tätig wurde. Der Vertreter der Staatskasse beantragte, die Erinnerung zurückzuweisen.

Anpassung der Kostennote

Der BHF hat mit Beschluss festgestellt, dass der tatsächliche Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Gerichts keinen Einfluss auf die Kostenfestsetzung haben. Unabhängig davon, wie umfangreich die Arbeit oder die Begründung ist, werden die Kosten nicht angepasst. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten nicht auf der Grundlage des Arbeitsaufwands oder der Komplexität der Entscheidungsbegründung berechnet werden.

Fundstelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Mai 2026 - V E 3/26, veröffentlicht am 5. Juni 2026


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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht