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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) schafft neue rechtliche Pflichten für Unternehmen (Foto: sh99 / stock.adobe.com)
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Erste Stufe des LkSG in Kraft

ESV-Redaktion Recht
02.01.2023
Seit dem 01.01.2023 gilt die erste Stufe des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Vorerst ist das neue Regelwerk nur auf Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern in Deutschland anwendbar. Die zweite Stufe für kleinere Unternehmen – das heißt für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern – zündet am 01.01.2024. 
Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der Neuregelung erfasst werden, sind dazu verpflichtet, Menschenrechts- und Umweltrisiken zu identifizieren – und zwar nicht nur im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, sondern auch in ihren Lieferketten. Unternehmen sollen ihr wirtschaftliches Potenzial also dazu einsetzen, um die benannten Risiken weltweit zu reduzieren, zu beenden oder gar zu verhindern. Zudem sollen sie ihre Geschäftstätigkeit und globalen Lieferketten nachhaltiger gestalten.
 

Die Schutzbereiche des LkSG

Risiken im Bereich der Menschenrechte: Nach § 2 LkSG sind menschenrechtliche Risiken Zustände, bei denen aufgrund von tatsächlichen Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verstöße gegen folgende Verbote drohen. Dies betrifft im Wesentlichen:
 
  • den Schutz von Leben und Gesundheit,
  • das Verbot von Kinderarbeit, Sklaverei, Zwangsarbeit und Folter,
  • Verstöße gegen die jeweiligen nationalen Arbeitsschutz-Pflichten,
  • die Einhaltung von Mindestlohnregelungen und das Verbot, angemessenen Lohn vorzuenthalten,
  • die Diskriminierung und Ungleichbehandlung der Beschäftigten
  • sowie die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen.
 
Umweltrisiken – hierzu gehören:
 
  • umweltbezogene Pflichten zum Schutz der Gesundheit,
  • Gefahren für Land, Wälder und Gewässern beim Erwerb, der Bebauung oder einer anderen Nutzung,
  • und das Verbot der Ausfuhr von gefährlichen Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle.
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Sorgfaltspflichten und Risikomanagement

 
Gemäß § 4 LkSG müssen die betreffenden Unternehmen ein Risikomanagement einrichten, das sie in die Lage versetzt, die Sorgfaltspflichten nach § 3 Absatz 1 LkSG einzuhalten. Das Risikomanagement ist durch angemessene Maßnahmen in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe einzubauen.
 
Wichtig ist hierbei aber nicht nur der Erfolg. Entscheidende Bedeutung haben die Angemessenheit des Risiko-Managementsystems und die Zumutbarkeit der Maßnahmen. Damit kommt es vor allem auf die Art der Geschäftstätigkeit, die Eintrittswahrscheinlichkeit der betreffenden Risiken sowie auf die Schwere von etwaigen Schäden an. Zu berücksichtigen sind auch alle tatsächlichen Einflussmöglichkeiten eines Unternehmens innerhalb seiner Lieferkette.

Hören Sie hierzu auch in den Podcast des Erich Schmidt Verlags rein: 

ESV im Dialog – Sie hören Recht: „Das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG): Neue Anforderungen an die Compliance deutscher Unternehmen im globalen Wettbewerb". Sie finden den Interview-Podcast unter anderem bei: 

 

Handlungspflichten bei Verletzungen

Stellt ein Unternehmen fest, dass menschenrechts- oder umweltbezogene Pflichten in seinem eigenen Geschäftsbereich – oder bei einem unmittelbaren Zulieferer – verletzt werden oder dass eine Verletzung unmittelbar bevorsteht, muss es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen ergreifen und/oder Präventionsmaßnahmen einleiten.
 
Kann das Unternehmen bei einem Zulieferer die Lage nicht in absehbarer Zeit beenden, muss es unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung mit einem konkreten Zeitplan erstellen und umsetzen. Dabei ist ein Abbruch von Geschäftsbeziehungen nur im Ausnahmefall geboten.
 

Sanktionen

Verstößt ein Unternehmen gegen die neuen Pflichten, kann es nach § 23 LkSG mit einem Zwangsgeld oder nach § 24 LkSG mit einem Bußgeld belegt werden. Die Bußgeldhöhe kann nach § 24 Absatz 2 bis zu 800.000 EUR betragen.

Abweichend hiervon kann nach § 24 Absatz 3 bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen EUR die Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes ausmachen.
 
Darüber hinaus droht unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausschluss bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (§ 22 LkSG). 

Quelle: Mitteilung des BMWK vom 01.01.2023

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COMPLIANCEdigital  04.01.2023
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Sorgfältig kommentiert

LkSG


Der kompakte Kommentar liefert dem Leser praxisgerechte Antworten zur rechtssicheren Handhabung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).

Gut verständliche Erläuterungen helfen dabei, die neuen Compliance-Anforderungen in der Form klassischen Wirtschaftsverwaltungsrechts zum Schutz von Beschäftigten und sonstigen Betroffenen im In- und Ausland konkret umzusetzen.

Direkt anwendbare Lösungsansätze unterstützen Unternehmen, Gerichte, Behörden und NGOs bei den Schwierigkeiten, die das neue Gesetz jetzt mit sich bringt.

Das Werk erfasst die durch das LkSG erfolgte Erweiterung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben in ihrer gesamten Dimension, wie etwa: 

  • Regelungen zu den betroffenen Unternehmen
  • Definitionen der zentralen Begriffe der Lieferkette sowie der erfassten Menschenrechte
  • umweltbezogene Pflichten, die der Gesetzgeber zum Kreis der relevanten Rechtsgüter zählt
  • die den Unternehmen konkret auferlegten Sorgfaltspflichten
  • Durchsetzung der Unternehmenspflichten durch Gewerkschaften und andere NGOs (Prozessstandschaft)
  • Vorschriften zur behördlichen Kontrolle und damit zusammenhängende Zuständigkeits- und Befugnisnormen
  • neue gesetzliche Vorgaben zu den diversen Sanktionsinstrumentarien

Fazit: Eine ausgewogene Kommentierung auf höchstem Niveau zu einem gelungenen Einstieg in ein neues Rechtsgebiet mit Ansätzen für eine menschenrechtskonforme Unternehmensführung in einer global vernetzten Wirtschaft.

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(ESV/bp)
 

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