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Das LkSG gilt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmenden im Inland. (Grafik: ake1150/stock.adobe.com)
LkSG

Lieferkettengesetz in Kraft getreten – Einrichtung eines Risikomanagements als Kernelement

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
04.01.2023
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1.1.2023 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist nunmehr die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten geregelt.

Das Gesetz gilt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmenden im Inland.


Das LkSG im Überblick

  • Das Gesetz verpflichtet Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten.
  • Zu den Kernelementen der Sorgfaltspflichten gehört die Einrichtung eines Risikomanagements, um die Risiken von Menschenrechtsverletzungen und Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder abzubauen. Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und Abhilfemaßahmen notwendig sind, verpflichtet zu Beschwerdeverfahren und regelmäßiger Berichterstattung.
  • Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich, auf das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer Zulieferer. Damit endet die Verantwortung der Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Lieferkette.
  • Das Gesetz enthält einen abschließenden Katalog von elf Menschenrechtsübereinkommen. Aus den dort geschützten Rechtsgütern werden Verhaltensvorgaben und Verbote für unternehmerisches Handeln abgeleitet, um eine Verletzung geschützter Rechtspositionen zu verhindern. Dazu zählen insbesondere die Verbote von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit, die Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die Vorenthaltung eines angemessenen Lohns, die Missachtung des Rechts, Gewerkschaften und Mitarbeitervertretungen zu bilden, die Verwehrung des Zugangs zu Nahrung und Wasser und auch der widerrechtliche Entzug von Land und Lebensgrundlagen.

Kommen Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, können Bußgelder von bis zu acht Millionen Euro oder von bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden. Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz. Außerdem ist es bei einem verhängten Bußgeld ab einer bestimmten Mindesthöhe möglich, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden.

Weitere Informationen über Hintergründe und die Entwicklung des LkSG finden Sie hier.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (Bafa) setzt das LkSG um und verfügt dafür über weitgehende Kontrollbefugnisse. Es kann beispielsweise Geschäftsräume betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen und Unternehmen auffordern, konkrete Handlungen zur Erfüllung ihrer Pflichten vorzunehmen und dies durch die Verhängung von Zwangsgeldern durchsetzen.

Weiterführende Erläuterungen des Bafas finden Sie hier. Warum und wann Risikoanalysen durchzuführen sind und was dabei zu beachten ist, hat das Bafa hier zusammengefasst - Das LkSG ist hier veröffentlicht.

(fab)

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Welche Rolle spielen freiwillige Initiativen innerhalb der Lieferkettenregulierung?
Der Umgang mit Menschen- und Umweltrechten in globalen Lieferketten ist in den vergangenen Jahren zunehmend in das Blickfeld staatlicher Regulierung gerückt. mehr …


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Seit Beginn Jahresbginn gilt die erste Stufe des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Über die Auswirkungen der neuen Vorgaben und die Pflichten für Unternehmen hat sich die ESV-Redaktion mit RA Dr. Stefan Altenschmidt unterhalten, der Unternehmen zu sämtlichen Fragen im öffentlichen Wirtschaftsrecht berät. mehr …

Gern können Sie auch in unseren Podcast mit RA DR. Altenschmidt reinhören: 

ESV im Dialog: Sie hören Recht: „Das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG): Neue Anforderungen an die Compliance deutscher Unternehmen im globalen Wettbewerb", unter anderem 

Erste Stufe des LkSG in Kraft
Seit dem 01.01.2023 gilt die erste Stufe des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Vorerst ist das neue Regelwerk nur auf Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern in Deutschland anwendbar. Die zweite Stufe für kleinere Unternehmen – das heißt für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern – zündet am 01.01.2024.  mehr …



Programmbereich: Management und Wirtschaft