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Vieles spricht dafür, dass der Fährbetrieb, der Deutschland und Dänemark im Fehrmarnbelt bislang verbindet, im Jahr 2029 eingestellt wird (Foto: gerckens.photo / stock.adobe.com)
Fehmarnbeltquerung

Etappensieg für das Land Schleswig-Holstein im gerichtlichen Verfahren um den Fehmarnbelt-Tunnel

ESV-Redaktion Recht
02.02.2022
Im Jahr 2029 soll der Fehmarnbelt-Tunnel die Schiffsverbindungen zwischen Deutschland und Dänemark in diesem Landstrich ersetzen. Zwar ist das Vorhaben rechtlich noch nicht vollständig abgesichert. Durch den kürzlichen Eilbeschluss des BVerwG sind die Träger des Vorhabens ihrem Ziel aber ein großes Stück nähergekommen.
Wie das BVerwG in einer aktuellen Pressemeldung mitteilt, hat es den Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen den Weiterbau der Fehmarnbeltquerung mit Beschluss vom 27.01.2022 abgelehnt. In dem Streitfall hatte der 9. Senat des BVerwG im November 2020 bereits mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Querung abgewiesen (siehe auch: BVerwG: Klagen gegen Planfeststellung für Fehmarnbelt-Tunnel abgewiesen).

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Neu entdeckte Riffe machen ergänzendes Verfahren notwendig

Allerdings stellte der Senat damals fest, dass in Bezug auf weitere Riffvorkommen, die erst im Lauf der gerichtlichen Verfahren entdeckt worden sind, noch ein ergänzendes Verfahren durchgeführt werden muss. 

Daraufhin hat das Wirtschafts- und Verkehrsministerium von Schleswig-Holstein diese Riffe mit seinem Planänderungsbeschluss vom 01.09.2021 von dem naturschutzrechtlichen Beschädigungs- und Zerstörungsverbot befreit. Zudem legte das Ministerium Ausgleichsmaßnahmen fest und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Änderungsbeschlusses an. Die Aushubarbeiten begannen für den Tunnelgraben dann Ende August 2021 und im Bereich der Riffflächen Anfang September 2021. Hiergegen wendete sich ein Naturschutzverband mit einem Eilantrag, der nun erfolglos blieb.

Die Leipziger Richter haben den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit zunächst nur den Tenor der Entscheidung zugestellt. Wie die Pressestelle des BVerwG weiter mitteilt, sollen die Entscheidungsgründe und deren redaktionelle Bearbeitung aufgrund von gerichtsinternen Arbeitsabläufen den Beteiligten demnächst zugestellt und danach auf den Webseiten des BVerwG veröffentlicht werden.

Quelle: PM des BVerwG vom 28.02.2022 zum Beschluss vom 27.01.2022 – 9 VR 1.22


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