
Etappensieg für das Land Schleswig-Holstein im gerichtlichen Verfahren um den Fehmarnbelt-Tunnel
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Neu entdeckte Riffe machen ergänzendes Verfahren notwendig
Daraufhin hat das Wirtschafts- und Verkehrsministerium von Schleswig-Holstein diese Riffe mit seinem Planänderungsbeschluss vom 01.09.2021 von dem naturschutzrechtlichen Beschädigungs- und Zerstörungsverbot befreit. Zudem legte das Ministerium Ausgleichsmaßnahmen fest und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Änderungsbeschlusses an. Die Aushubarbeiten begannen für den Tunnelgraben dann Ende August 2021 und im Bereich der Riffflächen Anfang September 2021. Hiergegen wendete sich ein Naturschutzverband mit einem Eilantrag, der nun erfolglos blieb.
Die Leipziger Richter haben den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit zunächst nur den Tenor der Entscheidung zugestellt. Wie die Pressestelle des BVerwG weiter mitteilt, sollen die Entscheidungsgründe und deren redaktionelle Bearbeitung aufgrund von gerichtsinternen Arbeitsabläufen den Beteiligten demnächst zugestellt und danach auf den Webseiten des BVerwG veröffentlicht werden.
Quelle: PM des BVerwG vom 28.02.2022 zum Beschluss vom 27.01.2022 – 9 VR 1.22
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