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Noch sind die Fähren von Puttgarden nach Rødby ein wichtiger Bestandteil der Route nach Skandinavien (Foto: Daniel Fröhlich / stock.adobe.com)
Fehmarnbeltquerung

BVerwG: Klagen gegen Planfeststellung für Fehmarnbelt-Tunnel abgewiesen

ESV-Redaktion Recht
04.11.2020
Deutschland und Dänemark sind am Fehmarnbelt etwa 18 km voneinander getrennt. Bisher verbinden Fähren die beiden Länder. Ab 2029 soll der Fehmarnbelt-Tunnel die Reisezeit für Autos und Züge erheblich verkürzen. Dies wollen Umweltorganisationen, Anwohner, aber auch Fährunternehmen mit zahlreichen Klagen verhindern. Nun hat das das BVerwG über sechs Verfahren entschieden.
Der Fehrmarnbelt-Tunnel ist das größte Bauprojekt Nordeuropas und soll der längste Absenktunnel der Welt werden. Der Tunnel sollte ursprünglich 5,6 Milliarden Euro kosten. Inzwischen sollen es nicht ganz 8 Milliarden sein. Diese Kosten will Dänemark alleine tragen. Allerdings muss Deutschland sein Straßen- und Eisenbahnnetz ausbauen. Die Kosten hierfür beziffern sich auf etwa 2 Milliarden Euro.

In dem Streitfall hatten ein Landwirt, zwei Umweltverbände und mehrere Fährunternehmen gegen den Planfeststellungsbeschluss – der 40.000 Seiten umfasst – geklagt. Dieser Beschluss genehmigt den deutschen Abschnitt des Neubaus der „Festen Fehmarnbeltquerung“ von Puttgarden nach Rødby in Dänemark. 


Die wichtigsten Einwände der Kläger

Die Einwendungen der Gegner des Großvorhaben sind vielfältig. Die wichtigsten Argumente der Kläger: 

  • Beeinträchtigung von Schweinswalen und Riffen: Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) befürchtet, dass der Lärm der Bauarbeiten die Schweinswale beeinträchtigen könnte. Darüber hinaus wurden mehrere Riffe unter Wasser im Bereich der Tunnelröhre in den Planungen gar nicht berücksichtigt, so der Verband weiter. Diese müssten nach Naturschutzrecht berücksichtigt und ökologisch ausgeglichen werden.
  • Kein Bedarf für den Tunnel? Die klagenden Fährunternehmen zweifeln den Bedarf für das umfangreiche Bauprojekt an. Sie  meinen, dass es nicht ausreichend Grenzverkehr zwischen Deutschland und Dänemark gibt, der einen Tunnel rechtfertigt. 
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BVerwG: Keine Fehler bei der Planung des Tunnels

Der 9. Senat des BVerwG meint, dass die Planung des Tunnels gerechtfertigt ist. Dabei bezog sich der Senat auf den mit Dänemark abgeschlossenen Staatsvertrag und das dazu beschlossene deutsche Zustimmungsgesetz. Hier wurde der Bedarf an dem Tunnel ordnungsgemäß festgestellt. Die weiteren Begründungen des Senats: 
 
  • Schweinswale ausreichend vor Lärm und Schallwellen geschützt: Die Beklagten argumentierten, dass im im Vergleich zu den Lärmschwellen für Fähren und Schiffe niedrigere Grenzwerte gelten. Für die Eventualität einer Unterwassersprengung beim Fund von alter Munition, gäbe es eine Technik zur Schallreduzierung um 90%. Der Senat führte ebenso an, dass die Wirkung des Lärms auf Rastvögel untersucht wurde und dass die Vögel nicht erheblich gefährdet oder gestört seien. 
  • Ergänzendes Verfahren zum Schutz nachträglich gefundener Riffe: Die Art, wie die Vorhabenträger nach Riffen suchten, trägt dem Biotopschutz hinreichend Rechnung. Diese hatten eine repräsentative Beprobung des Meeresbodens für das Gesamtgebiet als Methode gewählt. Nach Planfeststellungsbeschluss fanden Wissenschaftler aber weitere Riffe in der Nähe. Für diese, betonte der Senat, dass eine weitere Entscheidung fallen müsse. Das Verbot der Zerstörung von Biotopen verlange, dass über die Vermeidung des Eingriffs beziehungsweise eine Befreiung von diesem Verbot entschieden wird. Hierzu hätten die Betreiber und die Genehmigungsbehörde schon von sich aus ein ergänzendes Verfahren angekündigt. Dieses soll klären, wie die Segmente des weltweit längsten Absenktunnels in der Ostsee optimal versenkt werden können (siehe auch update unten). 
  • Absenkungstunnel zwar weniger umweltfreundlich, aber sicherer:  Als Ausführungsvariante durfte die Planfeststellungsbehörde auch den „Absenktunnel“ nehmen anstatt eines Bohrtunnels. Dass dieser nur ein Drittel kostet, der Bau weniger riskant ist und das Befahren eines breiteren Tunnels sicherer ist, halten die Leipziger Richter für plausible Gründe.
  • Bedarf nicht unsachlich festgestellt:  Wegen des geringen Verkehrsaufkommens liegt auch keine evidente Unsachlichkeit vor. Im Vordergurund steht dem Senat zufolge der Anschluss der skandinavischen Staaten an das Verkehrsnetz Kontinentaleuropas.
  • Belange der anderen Kläger ausreichend abgewogen: Der Senat sieht auch keinen Abwägungsfehler der Behörde – vor allem nicht gegenüber dem Fährbebtrieb Scandlines. Der Fährhafen verfügt wegen des Baus zwar über keine kreuzungsfreie Straßenanbindung mehr. Dafür hätte er aber nun, während des laufenden Verfahrens, eine Einfädelspur sowie verkehrsabhängig gesteuerte Ampeln erhalten. Dadurch können die Fähren weiterhin zügig entleert werden.

Quelle: PM des BVerwG vom 3.11.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 9 A 6.19; 9 A 7.19; 9 A 9.19; 9 A 11.19; 9 A 12.19; 9 A 13.19

Update 31.01.2022
Weiterer Etappensieg Land Schleswig-Holstein im gerichtlichen Verfahren um den Fehmarnbelt-Tunnel

Im Jahr 2029 soll der Fehmarnbelt-Tunnel die Schiffsverbindungen zwischen Deutschland und Dänemark in diesem Landstrich ersetzen. Zwar ist das Vorhaben rechtlich noch nicht vollständig abgesichert. Durch den kürzlichen Eilbeschluss des BVerwG sind die Träger des Vorhabens ihrem Ziel aber ein großes Stück nähergekommen. mehr …
 
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 (ESV/jp/bp)

Programmbereich: Baurecht und Bautechnik