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Der neue Regulierungsrahmen für Kryptowährungen und Kryptogeschäfte (MICA) soll Anleger besser schützen (Foto: Chinnapong / stock.adobe.com)
MICA-Verordnung

EU reguliert Kryptowährungen und Kryptogeschäfte

ESV-Redaktion Recht
08.06.2023
Nach dem der Europäische Rat und das EU-Parlament die sogenannte „Markets in Crypto-Assets-VO“, kurz MICA, verabschiedet haben, können erste Teile des harmonisierten EU-Regulierungsrahmens für Kryptowerte bereits im Juli 2024 zur Anwendung kommen. Die Regulierung soll Anleger besser schützen und die Funktionsfähigkeit der Märkte erhalten. Zudem soll sie zur Rechtssicherheit für Innovationen im Distributed-Ledger-Bereich beitragen.
Während ein großer Teil der MICA-Verordnung Anfang 2025 wirksam wird, treten die Reglungen zu E-Geld-Token – auch Stablecoins genannt – und zu vermögenswertreferenzierten Kryptowerten voraussichtlich schon im Juli 2024 in Kraft.
 
Einige Regeln für Kryptowerte-Dienstleister gibt es in Deutschland schon. Das gilt  vor allem für Geschäfte mit Kryptowerten, die als Finanzdienstleistung erlaubnispflichtig sind. Gleiches gilt für die Kryptoverwahrung. 

Pflichten nach MICA-Verordnung


Nach der MICA-Verordnung sind Kryptowerte eine Abbildung von Werten oder Rechten, die elektronisch über sogenannte Distributed-Ledger-Technologien oder ähnliche Technologien übertragen und gespeichert werden können. Die einzelnen Pflichten im Überblick: 

  • Erlaubnis: Anbieter von Kryptowerten benötigen für ihr öffentliches Angebot oder die Zulassung von Kryptowerten, die sich auf den Wert von amtlichen Währungen (E-Geld-Token) oder auf andere Werte und Rechte (vermögenswertrefenzierte Token) beziehen, eine Erlaubnis.
  • Whitepaper: Darüber hinaus müssen  Händler, die eine Zulassung bei einem Krypto-Handelsplatz beantragen, künftig ein Whitepaper erstellen. Das heißt, sie müssen die wesentlichen Informationen über den Emittenten und zum ausgegebenen Kryptowert in leicht verständlicher Form zusammenfassen und dies der zuständigen Aufsichtsbehörde übermitteln.
  • Dienstleister: Auch wer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten anbietet, muss sich hierfür eine Erlaubnis der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde einholen. In Deutschland gilt dies schon jetzt für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte. 
Genehmigungen, die in einem EU-Staat erteilt wurden, sollen in der gesamten EU gelten.

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Öffentliches Register


Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes soll die ESMA ein öffentliches Register 
  • für Kryptowerte-Whitepaper,
  • für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token
  • sowie für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
erstellen und führen. In dem Register sollen auch Unternehmen geführt werden, die ihre Dienste ohne Erlaubnis anbieten oder gegen die hoheitliche Maßnahmen ergangen sind. 


Token und ihre Kategorien

Die MICA-VO legt neben dem Oberbegriff „Kryptowert“ noch die drei folgenden speziellen Kategorien von Kryptowerten fest, die jeweils spezifische Rechtsfolgen für die Marktteilnehmer haben: 
  • E-Geld-Token,
  • vermögenswertreferenzierte Token,
  • und „Utility Token”. 
Von der MICA-VO werden daher die gängigen Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum erfasst. 


Nicht von MICA erfasste Token 

Die sogenannten „Security Token“ unterliegen als Finanzinstrumente grundsätzlich der Finanzmarktrichtlinie und ihren nationalen Umsetzungen. In Deutschland gilt hierfür das WpHG.
 
Gleiches gilt für die „Non-Fungible Token (NFT)”. Darunter sind digitale Echtheits- oder Eigentumszertifikate für digitale oder analoge Assets zu verstehen, die auf der Blockchain gespeichert sind und online gekauft bzw. gehandelt werden können. Token, die zwar als NFTs bezeichnet werden, die tatsächlich aber nicht solche Qualitäten haben, können dennoch vom Anwendungsbereich der MICA erfasst werden. 


Besonderheiten bei Stablecoins

Stablecoins sind Kryptowährungen, die im Wert stabil sind und sich dabei auf den Wert eines anderen Assets  – etwa auf US-Dollar – beziehen. Emittenten von derartigen vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token müssen künftig weitere Vorgaben erfüllen. Hierzu zählen unter anderem: 
  • ein Mindestniveau an Liquidität,
  • ein Sitz in der EU,
  • und ein Rücktauschanspruch gegenüber dem Emittenten zugunsten der Kunden.
Darüber hinaus erfordern Projekte ab Überschreitung einer bestimmten Schwelle eine MICA-Erlaubnis – und ab einer gewissen Größe gelten verschärfte Anforderungen. Besteht zum Beispiel die Gefahr, dass ein vermögenswertreferenzierter Token zu einem allgemein anerkannten Zahlungsmittel wird, ist die Ausgabe neuer Token einzustellen. 


Zuständigkeiten der Aufsicht

Nationale Aufsichtsbehörden: Grundsätzlich sollen die nationalen Aufsichtsbehörden die Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token beaufsichtigen. Das gilt auch für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit mehr als 15 Mio. Nutzern. Allerdings sollen die nationalen Aufsichtsbehörden der ESMA detaillierte Informationen über bedeutende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermitteln.
 
EBA: Die EBA soll Emittenten von signifikanten vermögenswertreferenzierten Token und signifikanten E-Geld-Token beaufsichtigen. Signifikant sind Anbieter, wenn sie größere Risiken für die Finanzstabilität bergen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie mehr als zehn Millionen Nutzer oder eine Vermögenswertreserve von mehr als fünf Milliarden Euro haben.

 
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(ESV/bp)
 

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht