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Die Vorgaben der DS-GVO sollen auch die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten schützen (Foto: hkama / stock.adobe.com)
Datenschutz und Arbeitsrecht

EuGH: Deutscher Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte mit EU-Recht vereinbar

ESV-Redaktion Recht
29.06.2022
Interne Datenschutzbeauftragte in Unternehmen genießen in Deutschland einen besonderen Kündigungsschutz. Nun wollte das BAG wissen, ob dies mit EU-Recht vereinbar ist und rief den EuGH an. Die Luxemburger Richter haben sich hierzu in einem vor Kurzem veröffentlichen Urteil geäußert.
In dem Streitfall hatte eine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ihrer internen Datenschutzbeauftragten betriebsbedingt gekündigt. Diese war beschäftigt als „Teamleiterin Recht“ und arbeitete seit dem 01.02.2018 als Datenschutzbeauftragte.

Grundlage der Kündigung sollte eine Umstrukturierung sein. Diese sah vor, die komplette Datenschutzabteilung auszugelagen, was nach Ansicht der Arbeitgeberin ein wichtiger Grund war.
 
Hiergegen wendete sich die Datenschutzbeauftragte erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage an das ArbG Nürnberg (3 Ca 4080/18). Die Berufungsinstanz – das LAG Nürnberg (2 Sa 274/19) – bestätigte diese Entscheidung. Daraufhin zog die beklagte Arbeitgeberin mit einer Revision zum BAG.

Auch die Erfurter Richter neigten dazu, die Auffassung der Instanzgerichte zu teilen. Sie bezweifelten aber, ob die deutschen Regelungen, die den besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte normieren, mit Art. 38 Absatz 3 Satz 2 DS-GVO vereinbar sind. Nach § 38 Absatz BDSG in Verbindung mit § 6 Absatz 4 BDSG und der analogen Anwendung von § 626 Absatz 2 BGB darf der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nämlich nicht abberufen oder benachteiligt werden. Diese Regelungen, die die Kündigungsmöglichkeiten zudem auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes reduzieren, gehen über die Vorgaben der DS-GVO hinaus.

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EuGH: Arbeitsrechtlicher Schutz der deutschen Regelungen begründet keinen Verstoß gegen EU-Recht

Der EuGH sah in den deutschen Regelungen keine Unvereinbarkeit mit EU-Recht. Demnach soll Art. 38 Abs. 2 Satz 3 DSGVO den Datenschutzbeauftragten vor jeder Maßnahme schützen, mit der dieses Amt zu seinem Nachteil beendet wird. Dem Arbeitgeber soll vor allem die Möglichkeit genommen werden, den Datenschutzbeauftragten mit Kündigungen für die Art seine Amtsführung zu sanktionieren. Die weiteren Überlegungen des EuGH:
 
  • Sicherung der Neutralität des Datenschutzbeauftragten: Sein Ergebnis begründete der EuGH vor allem mit den Erwägungsgründen zur DS-GVO. Demnach hat dieses europäische Regelwerk auch die Aufgabe, die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten schützen, damit dieser seine Tätigkeit neutral ausüben kann. Dies soll dazu beitragen, ein hohes Datenschutzniveau innerhalb der EU zu sichern sowie eine gleichmäßige und einheitliche Anwendung zum Schutz der Grundrechte zu gewährleisten.
  • Arbeitsrechtlicher Schutz der deutschen Regelungen unschädlich: Zwar bezweckt die deutsche Regelung in § 6 Absatz 4 BDSG auch den arbeitsrechtlichen Schutz der Mitarbeiter von Unternehmen im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Stellung. Dies ist dem EuGH zufolge aber der legitime Ausdruck der deutschen Sozialpolitik.
  • EU-Vorgaben lediglich Mindestanforderungen: Nationale Regelungen dürfen über den EU-Schutz hinausgehen, denn dieser normiert lediglich die Mindestanforderungen, so der EuGH weiter. Daraus folgern die Richter aus Luxemburg weiter, dass jede nationale arbeitsschutzrechtliche Regelung, die den Datenschutzbeauftragten besser schützt als die EU-Vorgaben, grundsätzlich EU-konform sind.
  • Keine Beeinträchtigung der Ziele der DS-GVO: Allerdings darf hierdurch die Verwirklichung der Ziele der DS-GVO nicht beeinträchtigt werden. Weil die Luxemburger Richter bei den deutschen Regelungen keine solche Beeinträchtigung erkennen konnten, werteten sie diese als vereinbar mit EU-Recht.
Damit hat die Revision voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Quelle: Urteil des EuGH vom 22.06.2022 – C-534/20

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