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Öffentlich gemachte Information dürfen zwar für zielgerichtete Werbung genutzt werden, rechtfertigen jedoch nicht das Verarbeiten weiterer, damit verbundener Daten. (Grafik: Steffen.Kögler/stock.adobe.com)
Europäischer Gerichtshof

EuGH stärkt Datenschutz auf Social-Media-Plattformen

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
04.10.2024
Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden. Dieses Urteil hat am 4.10.2024 der Europäische Gerichtshof veröffentlicht (Rechtssache C-446/21).

Der österreichische Datenschutzaktivist Maximilian Schrems hatte gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geklagt, insbesondere bezüglich seiner sexuellen Orientierung. Diese hatte er zuvor während einer Podiumsdiskussion öffentlich gemacht. Der EuGH entschied, dass diese öffentlich gemachte Information zwar für zielgerichtete Werbung genutzt werden dürfe, jedoch nicht das Verarbeiten weiterer, damit verbundener Daten rechtfertige. Konkret bedeutet das: Ein Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk darf keine zusätzlichen Daten über die sexuelle Orientierung einer Person verarbeiten, nur weil sie diese Information öffentlich gemacht hat.

Schrems und seine Datenschutzgruppe None Of Your Business (NOYB) haben bereits Beschwerden gegen mehrere Internetkonzerne eingereicht. Die Einschätzung von NOYB zum aktuellen Urteil: „Erstens, muss die Nutzung personenbezogener Daten für Online-Werbung massiv eingeschränkt werden. Zweitens, ist die Nutzung öffentlich zugänglicher personenbezogener Daten auf die ursprünglich beabsichtigten Zwecke der Veröffentlichung zu beschränken.“

Weiterführende Infos zu diesem Fall hat das EuGH hier veröffentlicht.

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