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Der EuGH hat sich unter anderem zu Reiseverboten in Coronazeiten geäußert (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union, Blitz Agency 2015 und Allebazib)
Corona und Einschränkung von Grundrechten

EuGH zu Quarantäne- und Screeningpflichten sowie zu Reiseverboten in Coronazeiten

ESV-Redaktion Recht
06.12.2023
Kann ein EU-Staat Verbote für sogenannte „nicht wesentliche Reisen“ in andere Mitgliedstaaten vorsehen, wenn der Zielstaat aufgrund der dortigen Gesundheitslage als Hochrisikogebiet qualifiziert wurde? Und kann der Staat Personen, die aus solchen Gebieten in sein Hoheitsgebiet einreisen, zu Screeningtests oder zur Quarantäne verpflichten? Über diese Fragen hat der EuGH aktuell entschieden.
Die WHO erklärte die COVID-19-Epidemie im März 2020 zur Pandemie. Daraufhin verbot Belgien sogenannte „nicht wesentliche Reisen“ in oder aus Ländern, die die belgischen Behörden aufgrund der dortigen Gesundheitslage als „rote Zonen“ eingeordnet hatte. Zudem mussten alle Reisenden, die aus diesen Ländern kamen, Screeningtests durchführen und sich in Quarantäne begeben. Auch Schweden fiel kurzzeitig unter die „roten Zonen“. 

Diese Einstufung hatte zur Folge, dass die Reiseagentur NORDIC INFO alle Reisen zwischen Belgien und Schweden für den betreffenden Zeitraum absagte und anschließend hierfür eine Entschädigung forderte. In dem Entschädigungsprozess bat das belgische Gericht dann den EuGH um Antwort auf die Frage, ob das EU-Recht der belgischen Regelung entgegensteht.

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EuGH: Verbote von Reisen in „rote Zonen“ sowie Screening- und Quarantänepflichten sind grundsätzlich mit Unionsrecht vereinbar


Der EuGH stellte in seiner Antwort Folgendes klar:
 
  • Reiseverbote grundsätzlich unionsrechtskonform: Ein Mitgliedstaat kann zur Bekämpfung von Corona „nicht wesentliche Reisen“ in Zonen, die als „rot“ eingestuft wurden, prinzipiell mit allgemeiner Geltung verbieten.
  • Auch Screeningtests und Quarantänen erlaubt: Zudem kann der betreffende Mitgliedstaat Personen, die in sein Hoheitsgebiet einreisen, zu Screeningtests und Quarantänen verpflichten.

Die weiteren Voraussetzungen für solche Reglungen

Die entsprechenden nationalen Regelungen müssen jedoch klar, präzise und begründet sein. Darüber hinaus müssen die Einschränkungen diskriminierungsfrei, verhältnismäßig und mit einem Rechtsbehelf anfechtbar sein.
 
Dies hat zur Folge, dass das Ziel – nämlich einer Überlastung oder Überbeanspruchung der nationalen Gesundheitssysteme entgegenzuwirken – mit der Schwere des Eingriffs in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen abzuwägen ist.

Quelle: PM des EuGH vom 05.12.203 zum Urteil vom selben Tag im Verfahren C-128/22 ( Nordic Info)
 

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(ESV/bp)
 
 
 

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht