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Über einen Cheat ließ sich bei dem Konsolenspiel zum Beispiel der Turbo für Rennwagen länger zuschalten als die Herstellerin des Originalspiels dies vorgesehen hatte (Foto: nsit0108 / stock.adobe.com)
Urheberrecht

EuGH zum Einsatz von Cheat-Software bei Computerspielen

ESV-Redaktion Recht
18.10.2024
In dem Rechtsstreit zwischen „Sony“ – Produzentin von Spielekonsolen – gegen die „Datel Design and Development Ltd.“, kurz „Datel“, hat sich nun der EuGH geäußert. Die Software von „Datel“ ermöglicht dem Spieler bei einigen Sony-Spielen das Schummeln. Daher wollte „Sony“ den Vertrieb der umstrittenen Software unterbinden. 
Der Streitfall betraf die Schummelsoftware für ein Autorennen aus dem Sortiment der nicht mehr hergestellten „PlayStation Portable“. Hinterlegt im Arbeitsspeicher ermöglicht die Software dem Spieler die Manipulation des Spielverlaufs. So lassen sich Optionen freischalten, die von „Sony“ nicht vorgesehen sind. Zum Beispiel kann der Turbo-Modus länger eingesetzt werden als ursprünglich festglegt.


Sony: Cheatsoftware verletzt Urheberrecht

Die Pionierin der Spielekonsolen sieht darin eine Verletzung des Urheberrechts und verklagte die Fa. „Datel“ auf Unterlassung des Vetriebs. Ihr Argument: Die fremde Cheat-Softeware verletzt das Urheberrecht am eigenen Spiel.

Nachdem die Ausgangsinstanz, das LG Hamburg, die Ansicht von „Sony“ teilte, wies das OLG Hamburg als Berufungsgericht die Klage ab. Daraufhin wendete sich „Sony“ an den BGH. Der legte die Sache dem EuGH vor und wollte von dem Luxemburger Gericht wissen, ob eine Urheberrechtsverletzung nach Unionsrecht vorliegt (mehr dazu unten). 

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EuGH: Kein Eingriff in den Quellcode der Spielesoftware

Der EuGH sah in der Cheat-Software keine Urheberrechtsverletzung. Die wesentlichen Erwägungen des EuGH: 

  • Quellcode bleibt unverändert: Die Cheat-Software verändert den Quellcode der Originalsoftware nicht. Vielmehr laufen die Cheatprogramme gleichzeitig mit dem Originalspiel und ändern lediglich die von dem Orgiginalspiel im Arbeitsspeicher abgelegten Daten und den Programmablauf.
  • Nur originaler Programmcode geschützt: Dem EuGH zufolge schützt das Unionsrecht aber nur den Originalcode als geistige Schöpfung.
  • Kein Schutz von Daten und Programmablauf: Die variablen Daten – die die Originalsoftware im Arbeitsspeicher des Computers ablegt und wieder verarbeitet – sind hingegen nicht geschützt, wenn sie keine Vervielfältigung ermöglichen oder keine neuen Programme erzeugen.
Daher ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der BGH die Klageabweisung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigen wird. 

Mehr zum Thema: Cheatsoftware rechtswidrig? BGH ruft EuGH an

Das sogenannte „Cheaten“ ist bei vielen Computerspielern sehr beliebt. Oft nutzen die Gamer hierfür eine externe Software. Diese verändert die Daten, die die Spielesoftware im Arbeitsspeicher des Rechners ablegt – und zwar ohne in den Quell- oder Objektcode der Spielesoftware einzugreifen. Unter anderem zu der Frage, ob dies eine urheberrechtswidrige Umarbeitung ist, hat der BGH nun den EuGH angerufen.   mehr …


Quelle: Urteil des EuGH vom 17.10.2024 – C-159/23


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Herausgegeben von: Prof. Dr. Dr. Dr. Marcel Bisges

Bearbeitet von: Prof. Dr. Dr. Dr. Marcel Bisges, Dr. Stephan Dittl und Prof. Dr. Alexander Freys

Völlig neue Verwertungsmöglichkeiten und Nutzungsgewohnheiten haben das Urheberrecht im digitalen Zeitalter zuletzt vielseitig in Bewegung gehalten – ob mit Neuregelungen insb. zum Urhebervertragsrecht, zu Vergütungsansprüchen und Verlegerbeteiligungen oder auch geänderten Verantwortlichkeiten etwa von Upload-Plattformen.

Einen praxisnahen Wegweiser durch das nationale und europäische Urheberrecht unter Berücksichtigung neuester EuGH-/BGH-Entscheidungen bietet Ihnen dieses Berliner Handbuch. Ein hochkarätiges Expertenteam aus Forschung, (fach-)anwaltlicher und notarieller Praxis bündelt die wichtigsten Kompetenzen und Perspektiven.

+++ Typische Anwendungs- und Beurteilungsfragen

  • Rechtliche und ökonomische Bewertung der Schöpfungs-, Gestaltungs- oder Werkhöhe (Stichwort „Kleine Münze“)
  • Beweis der Urheberschaft, auch bei Miturheberschaft im Team
  • Bestimmbarkeit zu übertragender Rechte, Verteilungsgerechtigkeit, Rolle der Verwertungsgesellschaften u.v.m.
  • Vererbung des Urheberrechts oder auch zwangsweise Verwertung / Umgang mit Insolvenzen
  • Urheberrechtsverletzungen und -straftaten

+++ Neue Herausforderungen digitaler Medien

  • Leistungsschutzrechte und Auswirkungen der Digitalisierung
  • Erschöpfung bei der elektronischen Verwertung
  • Anwendung der Schrankenreglungen bei der Berichterstattung in digitalen Medien 
  • Kopierfreiheiten und deren Unzulänglichkeiten
  • Grenzen der zustimmungspflichtigen Nutzung bei Software u.v.m.

+++ EU-Harmonisierung und internationales Urheberrecht

  • Europäische Rechtsentwicklung, Rechtsprechung des EuGH und Richtlinien-Gesetzgebung
  • Europäischer Werkbegriff und das Verständnis des Öffentlichkeitsbegriffs
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Stimmen zur Vorauflage: 

„… eine gelungene Gesamtdarstellung des Urheberrechts in einem Praxishandbuch. (…) Möge es ein Standardwerk in der Reihe von Handbüchern werden.“ Prof. Dr. Artur-Axel Wandtke, Humboldt-Universität, Berlin, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), 12/2016

"… für den gestandenen Praktiker, aber auch für Jurastudenten, die den ersten Einstieg ins Urheberrecht suchen, exzellent. Insofern mein Glückwunsch an Bisges und seine Autoren." Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster, in: MultiMedia und Recht (MMR), 1.9.2016

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(ESV/bp)

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