
FG Köln: Kryptowerte sind Wirtschaftsgüter
Im Streit stand die Frage, ob Veräußerungsgewinne i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs.1 S.1 Nr. 2 EStG vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger zunächst Bitcoins erwirbt, diese dann innerhalb eines Jahres in andere Kryptowährungen tauscht und dabei einen Gewinn erzielt.
Kryptowerte sind „andere Wirtschaftsgüter“
§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG definiert steuerpflichtige „private Veräußerungsgeschäfte“ als solche Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Entscheidend im vorliegenden Fall war hier die Auslegung des Begriffs des „Wirtschaftsgutes“. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH umfasst dieser Begriff Sachen, Rechte, tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, also sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind.
Sind die sogenannten Signaturketten bei Kryptowerten solche Wirtschaftsgüter? Generell ist der Anwendungsbereich der anderen Wirtschaftsgüter weit zu fassen. Ausschlaggebend für das FG Köln war die Verkehrsfähigkeit, nämlich dass für Kryptowährungen etablierte Märkte vorhanden sind, auf denen wirtschaftliche Vorteile erzielbar sind. Strukturell seien Kryptowerte sogar mit Fremdwährungen vergleichbar.
Kein strukturelles Vollzugsdefizit
Das FG wandte durchaus ein, dass die bisherigen Besteuerungslücken auf faktischen Schwierigkeiten einer steuerlichen Kontrolle von Kryptowertgeschäften beruhten. Allerdings nehmen auch die technischen Möglichkeiten der Finanzverwaltung zu. Jedenfalls innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung dürften laut Finanzgericht Köln die bisherigen Probleme behoben sein.
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gewahrt
Der Steuerpflichtige hatte hier die Rechtslage in Österreich angeführt, welche den Tausch von Kryptowährungen von der Besteuerung ausnimmt. Da der Steuerpflichtige über den erzielten Gewinn jedoch verfügen konnte und auch beträchtliche Gewinne realisiert hat, sah das FG keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Leistungsfähigkeit durch die Veräußerungsgewinne nicht gesteigert worden wäre.
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Der Steuerpflichtige hat die Revision bereits eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 anhängig.Urteil des FG Köln vom 25. November 2021 - 14 K 1178/20
Aktuelle Meldungen |
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren. |
![]() |
Bitcoin und andere Kryptowährungen (currency token) - Grundlagen der Besteuerung im Privat- und im Betriebsvermögen Von Matthias Steger Kryptowährungen und Steuern:Ganz einfach – entweder Spekulationsgewinn oder steuerfrei? So leicht ist es leider nicht, auch weil verbindliche Aussagen der Finanzverwaltung oder das lang erwartete BMF-Schreiben für das neu entstehende Beratungsfeld rund um Bitcoin & Co fehlen. Komplexeste Sachverhalte ohne Leitfaden machen dem Praktiker das Leben schwer.
Der Autor ist ehemaliger Betriebsprüfer, heute Steuerberater und zugleich Mitglied im Steuerrechts- und im IT-Ausschuss des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg e.V. Als Dozent der Steuerberaterverbände hat er bereits über 300 Steuerfachkräfte in diese Thematik eingeführt. |
(ESV/cm)
Programmbereich: Steuerrecht