
FG Münster zu geleisteten Zinsausgleichszahlungen als nachträgliche Werbungskosten
Die Klägerin, eine Immobilien-GbR, schloss zunächst unabhängig von einem konkreten Projekt ein Zinsswapgeschäft ab. Hierbei handelt es sich um eine Zinswette, bei der Geldbeträge in Abhängigkeit von einem Referenzzinssatz ausgetauscht werden. Zwei Jahre später finanzierte sie ein Bauprojekt mit Darlehen. Hierfür wurden Zinssätze in Anlehnung an die Zinsswapgeschäfte vereinbart. Nach Fertigstellung vermietete die Klägerin das Therapiezentrum zunächst an eine Betriebsgesellschaft. Später veräußerte sie die Immobilie. Aus dem Veräußerungserlös tilgte sie die Darlehen. Die Swapzinsen, die in den beiden auf die Veräußerung folgenden Jahren anfielen, setzte die Klägerin als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug.
Swap-Zinsausgleichszahlungen sind keine nachträglichen Werbungskosten
Die hiergegen erhobene Klage wies der 7. Senat des Finanzgerichts Münster ab. Die von der Klägerin in aufgrund der Swapgeschäfte geleisteten Zinsausgleichszahlungen sind danach keine (nachträglichen) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.Aktuelle Meldungen |
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Nach der ständigen Rechtsprechung des für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuständigen IX. Senats des BFH können Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Grundstücks dienten, auch nach der Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
Zwar entfalle ein einmal begründeter wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang eines Darlehens mit Vermietungseinkünften nicht allein deshalb, weil die mit den Darlehensmitteln angeschaffte Immobilie veräußert werde. Nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfielen, seien grundsätzlich auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden könnten.
Erforderliche fortbestehende inhaltliche Verknüpfung zwischen Immobilienfinanzierung und Swapgeschäft fehlt im Streitfall
Für einen fortbestehenden (wirtschaftlichen) Veranlassungszusammenhang zwischen laufenden Zinsausgleichszahlungen aus einem Swapgeschäft und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei aber Voraussetzung, dass eine fortbestehende inhaltliche Verknüpfung zwischen Immobilienfinanzierung einerseits und Swapgeschäft andererseits vorliege. Daran fehle es im Streitfall. Die Swapvereinbarungen hätten keinen Hinweis auf das von der Klägerin geplante Therapiezentrum enthalten. Mit der Ablösung der Darlehen sei außerdem die Voraussetzung weggefallen, die Zinsausgleichszahlungen im Rahmen eines einheitlichen Finanzierungskonzeptes als Werbungskosten zu berücksichtigen.Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Quelle: PM des FG Münster Nr. 5/2019 vom 02.04.2019
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht