
FG Münster zum Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts
Die Klägerin des Urteilsfalls und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhoben die Klägerin Beschwerde und ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war der zu zahlende nacheheliche Unterhalt dem Grunde und der Höhe nach. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 erklärte die Klägerin die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte und machte die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.
Prozesskosten als Werbungskosten wegen Versteuerung der Unterhaltszahlungen abzugsfähig
Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Münster war anderer Auffassung als das Finanzamt und gab der Klage statt. Bei der Klägerin als Unterhaltsempfängerin seien die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1a EStG versteuere.Aktuelle Meldungen |
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Aufwendung der Prozesskosten zur Erlangung höherer steuerbarer Unterhaltszahlungen
Im Streitfall bestehe der für den Werbungskostenabzug erforderliche Zusammenhang der Prozesskosten mit der Erwerbssphäre, soweit Gegenstand der Verfahren die unstreitig als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG zu versteuernden Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehemanns an die Klägerin waren, so die FG-Richter in ihrer Urteilsbegründung. Die Klägerin habe die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sog. Realsplitting.Keine Entscheidung über Abzugsfähigkeit der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung erforderlich
Da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten berücksichtigungsfähig waren, musste der Senat nicht über die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können.Zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof anhängig
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 1/20 anhängig.Quelle: NL des Finanzgerichts Münster Nr. 1/2020 vom 15.01.2020
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht