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Flugschule und Flugzeugüberlassung gehen oft Hand in Hand - auch umsatzsteuerlich? (Foto: CoolimagesCo / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz ist keine umsatzsteuerfreie Leistung

ESV-Redaktion Steuern
27.02.2025
Wenn ein gemeinnütziger Verein seinen Mitgliedern Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz erteilt, stellt sich die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht respektive dem Vorsteuerabzug.

Flugschule mit Flugzeugüberlassung als einheitliche und steuerfreie Leistung?

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, der die Förderung des Luftsports bezweckt, hatte 2015 ein Flugzeug erworben, das er einerseits seinen Mitgliedern entgeltlich zum Fliegen überließ und andererseits in den Streitjahren 2016 und 2017 in der Ausbildung von Flugschülern einsetzte. In den Rechnungen des Klägers an die Flugschüler wurde das Entgelt für die Überlassung des Flugzeugs mit ermäßigtem Steuersatz und ebensolches für den Flugunterricht ohne Umsatzsteuer getrennt ausgewissen.

Streitig war nun, inwieweit der Kläger und Revisionskläger mit der Überlassung von Flugzeugen und der Erteilung von Flugunterricht steuerfreie Leistungen erbringt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ordneten die Flugzeugüberlassung und den Flugunterricht als einheitliche sowie nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Leistung mit der Folge entsprechender Vorsteuerberichtigung ein. Hiergegen wandte sich die Revision des Klägers.

Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL umfasst nicht die Erteilung von Flugunterricht

Der BFH sah die Revision des Klägers als begründet an und hob die Vorentscheidung unter Zurückverweisung an das FG auf. Der BFH folgte zwar der Ansicht des FG in puncto Einheitlichkeit der Leistung, verneinte jedoch die durch das FG rechtsfehlerhaft eingeordnete Steuerfreiheit und damit auch den zu Unrecht versagten Vorsteuerabzug.

Die Vorschrift des § 4 Nr. 22 UStG sei entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen. Die Steuerbefreiung einer Unterrichtsleistung setze das Vorliegen eines integrierten Systems sowie eines breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen voraus. Von einem solchen „spezialisierten“ Unterricht nicht erfasst sei – unter Verweis auf einschlägige EuGH-Rechtsprechung – daher z. B. Fahrschulunterricht. Der Flugunterricht sei ebenso wenig als Aus- oder Fortbildung oder als berufliche Umschulung steuerfrei, da es sich im Streitfall lediglich um eine Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger handelt. Auch lagen nach Ansicht des BFH die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG nicht vor, da es sich bei der Überlassung von Flugzeugen eines Luftsportvereins an seine Mitglieder nicht um eine sportliche Veranstaltung i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG handele.

In der Folge kann der Kläger die Umsatzsteuer aus dem Erwerb des Flugzeugs ebenso in voller Höhe als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehen wie jene aus den laufenden Kosten für das Flugzeug.

Im zweiten Rechtsgang hat das FG ferner zu prüfen, ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf die Umsätze des Klägers zu Recht erfolgt ist.


Fundstelle: Urteil des BFH vom 13. November 2024 – XI R 31/22, veröffentlicht am 20. Februar 2025


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(ESV/Da)

Programmbereich: Steuerrecht