
Gebührenfestsetzung bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern
Verbindliche Auskunft bei Umstrukturierung
Im Streitfall planten die acht Kläger, die an einer Holdingsgesellschaft beteiligt waren, eine mehrstufige Umstrukturierung. Dabei waren manche Beteiligungen mit einem Ertragsnießbrauch belastet. Ziel war die Klärung der Frage, ob die geplante Umstrukturierung ohne Aufdeckung stiller Reserven vollzogen werden kann.
Sie baten das Finanzamt hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO. Das Finanzamt erteilte acht inhaltsgleiche Auskünfte und erließ acht Gebührenbescheide über je 109.736 EUR (gesetzliche Höchstgebühr). Die Kläger waren demgegenüber der Meinung, die Höchstgebühr sei nicht achtmal, sondern lediglich einmal angefallen. Das Finanzgericht teilte diese Auffassung.
Einheitliche Auskunft – eine Gebühr
Die nachfolgende Revision des Finanzamts blieb in der Sache ohne Erfolg. Der BFH sah die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO als erfüllt an. Dieser sieht vor, dass nur eine Gebühr zu erheben ist, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.
Das Finanzamt habe nach dem BFH aus Sicht der Kläger ihrem gemeinsamen Antrag, der auf die einheitliche Erteilung der verbindlichen Auskunft gerichtet gewesen sei, uneingeschränkt entsprochen. Auch wenn jedem Kläger ein entsprechender Bescheid zugestellt worden war, liegt gleichwohl nur eine verbindliche Auskunft vor.
Der Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO ist nicht auf die in § 1 Abs. 2 der Steuerauskunfts-Verordnung genannten Fälle, in denen eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann, beschränkt. Die Steuerauskunftsverordnung trifft ohnehin keine Aussagen zu Gebührenfragen. Vielmehr sollte durch § 89 Abs. 3 AO ein mögliches Konfliktpotential bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften bei Mehrpersonenverhältnissen entschärft werden. Der Gesetzgeber hatte mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO im Jahr 2016 auf die Rechtsprechung des BFH reagiert, der bis dahin angenommen hatte, dass im Grundsatz bei mehreren Antragstellern gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen war, selbst wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen.
Der Bundesfinanzhof hat daher entschieden, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird.
Fundstelle: Urteil vom 3. Juli 2025 - IV R 6/23, veröffentlicht am 4. September 2025Bei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuerrecht. |
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht