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VG Lüneburg: Dschungelcamp-Reise einer Lehrerin trotz Krankschreibung hat Vertrauen in Beamtentum erschüttert (Foto: Erik Klietsch/Fotolia.com)
Trip ins Dschungelcamp trotz Arbeitsunfähigkeit

Gerichtsmarathon: Lehrerin verliert nach „Dschungelcamp-Reise“ nun doch ihren Job

ESV-Redaktion Recht
06.05.2019
Eine Mathe-Lehrerin flog trotz Krankschreibung nach Australien. Sie hatte ihre Tochter zum RTL-Dschungelcamp begleitet. Der Kampf gegen ihre daraus resultierende Dienstentfernung beschäftigt seitdem zahlreiche Gerichte. Ob das Verwaltungsgericht Lüneburg mit seinem aktuellen Urteil nun den Schlusspunkt gesetzt hat, bleibt aber offen.
Eine falsche Krankmeldung, eine Reise nach Australien und Fernsehinterviews – zum Teil gegen eine Auflage des Dienstherrn. Das war zu viel für Landesschulbehörde Niedersachsen, die ihre verbeamtete Lehrerein aus Soltau aufgrund ihres Verhaltens aus dem Dienst entfernen wollte. Vor der Reise hatte die Schulverwaltung einen Antrag der Lehrkraft auf Sonderurlaub noch ausdrücklich abgelehnt. Daraufhin ließ die Pädagogin sich krank schreiben und flog mit ihrer Tochter zum Dschungelcamp der Reality-Show von RTL „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus“. Die anschließende Entfernung aus dem Dienst erwies sich für die Landesschulbehörde aber als dorniger Weg: Bis jetzt beschäftigten sich insgesamt fünf Gerichte mit dem Fall, der nun – nach etwa drei Jahren – ein vorläufiges Ende fand. Der Reihe nach:

Eilantrag vor VG Lüneburg erfolgreich

Die Dienstaufsichtsbehörde erhob gegen die betroffene Pädagogin eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg. Gegen ihre drohende Enthebung aus dem Dienst wehrte diese sich mit einem Eilantrag. In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes prüft das Gricht der Hauptsache den Fall nur summarisch. Zur Verwunderung der Dienstaufsicht zeigte sich die Ausgangsinstanz aber zurückhaltend und stoppte die Entfernung aus dem Dienst zunächst. Die damalige Begründung des VG:
  • Dienstenthebung nicht zwingend: Die Richter meinten zwar, dass die Beamtin mit der Vortäuschung ihrer Krankheit und ihrem Fernbleiben ein schweres Dienstvergehen begangen hatte. Das VG hatte aber ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Dienstenthebung.
  • Zurückstufung als nächstmilderes Mittel denkbar: Eine Dienstenthebung wäre als schärfste Disziplinarmaßnahme zwar möglich. Als ebenso wahrscheinlich sahen die Lüneburger Verwaltungsrichter  aber eine Zurückstufung als nächstmilderes Mittel an. Deshalb müsse das Ende des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden. Ihr Gehalt bezog die Lehrerin daher vorläufig weiter, so der Eil-Beschluss des VG vom 07.12.2017 – 10 B 2/17.
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Intermezzo vor den Strafgerichten

Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses
  • Während der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte das Amtsgericht (AG) Soltau die Pädagogin zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Der Tatvorwurf: Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (vgl. hierzu das Urteil vom 30.03.2017 – 9 CS 522/16).
  • Die Berufungsinstanz, das Landgericht (LG) Lüneburg, reduzierte diese Strafe später auf 90 Tagessätze zu 60 Euro; so das Urteil vom 06.03.2018 – 29 Ns 61/17.
  • Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat dieses Urteil dann im Rahmen einer Revision mehreren Medienberichten zufolge bestätigt.
Tatvorwurf bleibt bestehen

Der Tatvorwurf blieb damit dem Grunde nach bestehen. Die Strafgerichte hatten in diesen Verfahren festgestellt, dass die Beamtin zwei Ärzten Symptome einer Depression vorspiegelte und daher eine unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt.

OVG Lüneburg kassiert Beschluss der Vorinstanz im Eilverfahren

Auch die Landesschulbehörde blieb nicht untätig. Diese legte gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburg um die Dienstenthebung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg ein. Nach der Meinung der Beschwerdeinstanz wäre im Hauptsacheverfahren – also dem Disziplinarklageverfahren zunächst wieder vor dem VG Lüneburg – aber zu erwarten, dass es doch zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kommt. Die OVG-Richter lasteten der Beamtin vor allem deren planvolles und berechnendes Verhalten zur Erschleichung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses an. Dies ließe darauf schließen, dass sie ihren Dienstpflichten als Beamtin bei entgegenstehenden privaten Interessen auch künftig nicht nachkommen werde (vgl. Beschluss des OVG Lüneburg vom 09.02.2018 – 3 ZD 10/17).

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VG Lüneburg im Hauptsacheverfahren: Disziplinarische Höchstmaßnahme doch gerechtfertigt 

In der Hauptsache des Disziplinarklageverfahrens sahen nun auch die Richter der Ausgangsinstanz das Dienstvergehen der Lehrerin als so schwer an, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme gerechtfertigt ist. Die tragenden Gründe des VG Lüneburg:
  • Vertrauen stark erschüttert: Die Beamtin habe durch ihr Verhalten das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
  • Planvolles und berechnendes Vorgehen: Als Lehrerin habe sie in Kauf genommen, dass das Ansehen aller Kollegen und Beamten durch ihre planvolle und berechnende Vorgehensweise sinkt.
  • Wiedergutmachung des Schaden unmöglich: Der Schaden, den sie dem Berufsbeamtentum zugefügt hat, sei bei einer Weiterarbeit nicht wiedergutzumachen.
Das VG Lüneburg sah sich bei seiner Entscheidung an die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer des Landgerichts (LG) Lüneburg gebunden. Insoweit zogen die Verwaltungsrichter § 52 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes heran.

Wie es weitergeht

Bis jetzt hat der Fall, der sich nun etwa drei Jahre hinzieht, insgesamt fünf Gerichte beschäftigt. Ob die Entscheidung des VG Lüneburg nun das Ende des Falles bedeutet, scheint ungewiss, denn dessen Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Lehrerin hat, soweit bisher ersichtlich, alle ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in Anspruch genommen. 

Aufgrund der zu erkennenden Tendenzen des OVG Lüneburg im Eilverfahren sind aber die Erfolgsaussichten für eine etwaige Berufung im Hauptsacheverfahren eher gering. 

Quelle: Unter anderem PM des VG Lüneburg zum Urteil vom 17.04.2019 – AZ: 10 A 6/17

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  • Besoldungsrecht des Bundes und der Länder,
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(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht