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Betriebseinnahmen bei der Gewerbesteuer (Photo: Klaus Eppele / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung der Finanzgerichte

Gewerbesteuererstattungszinsen als Betriebseinnahme?

ESV-Redaktion Steuern
15.09.2023

Das FG Düsseldorf befasste sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Erfassung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahme.

Zinsen auf Gewerbesteuererstattung

Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Bereich der Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung tätig ist und ihren Gesellschaftern hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb vermittelt. 

In den Jahren 2013 bis 2015 erfasste sie Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO auf Gewerbesteuererstattungen als Erträge in ihren Jahresabschlüssen. Im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zog sie die Zinserträge unter Verweis auf § 4 Abs. 5b EStG außerbilanziell wieder ab. Die Veranlagungen erfolgten zunächst erklärungsgemäß, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).

Im Rahmen von Außenprüfungen für die entsprechenden Jahre machte das beklagte Finanzamt die außerbilanziellen Kürzungen der Gewerbesteuererstattungszinsen wieder rückgängig. (...) In der Folge erließ das Finanzamt entsprechende geänderte gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide sowie Gewerbesteuermessbescheide.

Mit dem Einspruch beantragte die GbR, die Veranlagungen erklärungsgemäß durchzuführen und argumentierte im Wesentlichen damit, dass aufgrund des Betriebsausgabenabzugsverbots des § 4 Abs. 5b EStG im Umkehrschluss bei der Erstattung von Gewerbesteuer keine Betriebseinnahme zu erfassen sei; dies gelte entsprechend für Nebenleistungen wie z.B. Zinsen i.S.d. § 233a AO.

Die Einsprüche hatten unter Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG keinen Erfolg. Die erhobene Klage war unbegründet.

Steuerpflichtige Betriebseinnahmen?

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Demzufolge sind Gewerbesteuererstattungszinsen Betriebseinnahmen, da die erforderliche betriebliche Veranlassung vorliegt. Denn wenn die Zahlung von Gewerbesteuer stets betrieblich veranlasst ist, gilt dies auch für die Erstattung überzahlter Gewerbesteuer.

Daran ändert § 4 Abs. 5b EStG nichts, der besagt, dass Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind.

Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch bereits vom Wortlaut der Norm nicht erfasst, weil es nicht um gezahlte Gewerbesteuer oder darauf entfallende Nachzahlungszinsen als Betriebsausgaben geht, sondern um vereinnahmte Gewerbesteuererstattungszinsen i.S.d. § 233a AO.

§ 4 Abs. 5b EStG ordnet lediglich ein Betriebsausgaben-Abzugsverbot an und disqualifiziert die Gewerbesteuer nicht bereits dem Grunde nach als Betriebsausgabe; es handelt sich der Sache nach weiterhin um betrieblich veranlasste Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG. Aus der Gesetzeshistorie ergibt sich auch nicht, dass die Gewerbesteuer nicht der betrieblichen Sphäre zuzuordnen wäre.

Eine symmetrische Besteuerung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ist aus Sicht des Gesetzgebers nicht (mehr) der Regelfall. Diese grundsätzliche Entscheidung hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 4 Abs. 5b EStG auch für die Gewerbesteuer übernommen.

Auf die durch das JStG 2010 eingeführte Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG kommt es nicht an. Denn nach dem in § 20 Abs. 8 EStG geregelten Subsidiaritätsprinzip sind die Erstattungszinsen vorrangig den Einkünften aus § 15 EStG zuzuordnen und letztere nur nach den hierfür geltenden Gewinnermittlungsvorschriften zu beurteilen.

Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: Urteil des FG Düsseldorf vom 4. Mai 2023 – 9 K 1987/21 G, F

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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht