Gewerbesteuerfreistellung und Oldtimer als Anlageobjekt
Oldtimer im Anlagevermögen
Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand laut Gesellschaftsvertrag das Verwalten und Nutzen von ausschließlich eigenem Grundbesitz oder eigenem Kapitalvermögen sowie das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und anderen Wertanlagen ist. In ihrem Anlagevermögen hielt die Klägerin in den Streitjahren 2016-2020 auch zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Mit den Oldtimern wurden keine Einnahmen erzielt.
In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG. In den Gewerbesteuermessbescheiden war diese nicht berücksichtigt, nach erfolglosem Einspruch wandte sich die Klägerin ans Finanzgericht, welches die Klage als unbegründet abwies.
Sog. erweiterte Grundstückskürzung
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, hatten für Zwecke der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG in der in den Streitjahren 2016 bis 2020 geltenden Fassung die Möglichkeit, auf Antrag eine vollständige Steuerfreistellung zu erreichen. Der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage wird dafür um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Grundstückskürzung). Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen erreicht werden, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Da die Kürzungsmöglichkeit jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung darstellt, werden ihre Voraussetzungen von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten tendenziell restriktiv gehandhabt. Erlaubt sind den Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes nur eng definierte Nebentätigkeiten.
Oldtimer sind keine ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit
Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das nicht stattgebende Urteil des Finanzgerichts zurück. Er begründet sein Ergebnis damit, dass sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten kürzungsschädlich sind, wenn es sich nicht um eine unschädliche Nebentätigkeit handelt.
Auf eine Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es nicht an. Der BFH leitete sein Ergebnis aus dem Wortlaut und der Systematik des § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG ab. Dass unentgeltliche Tätigkeiten nicht kürzungsschädlich wären, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Lediglich bei der Rechtsfolge stellt das Gesetz auf Entgeltlichkeit ab. Die erweiterte Kürzung sollte zudem ausschließlich den nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.
Wegen des Erwerbs und des Haltens der Oldtimer mit der Absicht, Wertsteigerungen zu erzielen, hat die Klägerin in den Streitjahren nicht ausschließlich erlaubte Tätigkeiten im Sinne der in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählten Tätigkeiten entfaltet.
Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin das Verwalten und Nutzen von eigenem Grundbesitz und eigenem Kapitalvermögen sowie das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und anderen Wertanlagen. Sie hatte die beiden Oldtimer ohne Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes als (andere) Wertanlage erworben und hielt sie, um damit Wertsteigerungen zu erzielen.
Das unterscheidet sie von Wirtschaftsgütern, die wie z.B. die Büro- und Geschäftsausstattung zur Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes verwendet werden. Der Erwerb und das Halten von im Gesetz nicht genannten Wirtschaftsgütern allein zum Zwecke der Wertanlage ist keine ausdrücklich erlaubte Tätigkeit. Die Oldtimer dienten im Streitfall weder der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der Klägerin noch gehörten sie zu deren Kapitalvermögen. Denn "Kapitalvermögen" im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind nur solche Wirtschaftsgüter, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG führen kann.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine in § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit (im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung) auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen kann, wenn mit ihr keine Einnahmen erzielt werden.
Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 2025 - III R 23/23, veröffentlicht am 13. November 2025Bei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. |
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht