Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
Hotelaufwendungen als gewerbesteuerliche Mietaufwendungen
Die klagende GmbH veranstaltet insbesondere Konferenzen, Events und Reisen. Dabei buchte sie unter anderem im eigenen Namen in Konferenzhotels Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen. Kunden der Klägerin waren die Veranstalter der Konferenzen, denen die Klägerin sämtliche Posten in Rechnung stellte. Das Finanzamt rechnete die diesbezüglichen Mietaufwendungen dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin hinzu. Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es die Zuordnung der Räume zum fiktiven Anlagevermögen verneinte. Der BFH hielt die Revision des Finanzamts für begründet.
Was bedeutet „Zuordnung zum Anlagevermögen“?
Für die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen ist es ausreichend, wenn die Wirtschaftsgüter nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB). Sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen, nicht zwingend erforderlich sein und nicht das Kerngeschäft betreffen.
Für die Erfüllung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG (fiktives Anlagevermögen) – auch die Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsgutes – kann nicht auf das Produkt, welches das Unternehmen erstellt, abgestellt werden. Ob Dauer und Häufigkeit der Anmietung eine ständige Verfügbarkeit der Wirtschaftsgüter im Betrieb notwendig erscheinen lassen, ist anhand des konkret verfolgten Geschäftskonzepts zu entscheiden.
Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien, im Streitfall Hotelzimmer im Rahmen von Veranstaltungen, kommt eine Hinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind. Zudem muss es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handeln oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien müssen auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sein.
Zeitgleich entschied der BFH zum selben Problemkreis auch in den Verfahren III R 39/22 und III R 3/23. In allen drei Verfahren hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache dorthin zurück, weil es an den erforderlichen gerichtlichen Feststellungen mangelte. Eine vergleichbare Problematik kann sich bei Unternehmen ergeben, die Unterkünfte für ihre auswärts tätigen Mitarbeiter anmieten.
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht