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Aufwendungen für Werbemaßnahmen haben auch eine gewerbesteuerliche Seite (Foto: Luciano Mortula-LGM / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen

ESV-Redaktion Steuern
10.01.2025
§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG bestimmt, dass ein Teil der Aufwendungen, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden waren, dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden, wenn es sich um Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens handelt, die im Eigentum eines anderen stehen. Der BFH beschäftigt sich in einem aktuellen Urteil zu einem Dienstleistungsunternehmen und dessen Werbeaufwendungen und deren möglicher Hinzurechnung.

Unterschiedliche Werbemaßnahmen eines Dienstleisters

Die Klägerin betreibt ein Dienstleistungsunternehmen und bewarb dieses durch ein Bündel von Werbemaßnahmen, wie z.B. Sponsoring für Vereine sowie Mobil- und Plakatwerbung. Die leistenden Unternehmen waren überwiegend Werbevermittlungsagenturen, die regelmäßig gerade nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Demzufolge entschied das FG, dass Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegen, weil es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehle. Die hiergegen gerichtete Revision hielt der BFH für begründet.

Vertragsgestaltung entscheidend

Nach dem BFH ist für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG maßgeblich, dass die den Werbemaßnahmen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten.

Hierzu sind die einzelnen Verträge darauf zu untersuchen, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt.

Hinzurechnung zum Anlagevermögen

Weiterhin ist für die Hinzurechnung von Bedeutung, ob eine mindestens fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger zum Anlagevermögen vorliegt. Maßgeblich hierfür ist, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss.

Der BFH schloss nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen bei längerfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger oder bei wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger Anlagevermögen vorliegen kann. Da die Feststellungen des FG zur rechtlichen Einordnung der Verträge und zur Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen nicht ausreichten, verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.

Im Ergebnis hat der BFH mit dem vorliegenden Urteil entschieden, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern auch bei einem Dienstleistungsunternehmen möglich ist, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zu dessen Anlagevermögen gehören würden.

Fundstelle: Urteil des BFH vom 16.09.2024 - III R 36/22, veröffentlicht am 19.12.2024


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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht