
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
Unterschiedliche Werbemaßnahmen eines Dienstleisters
Die Klägerin betreibt ein Dienstleistungsunternehmen und bewarb dieses durch ein Bündel von Werbemaßnahmen, wie z.B. Sponsoring für Vereine sowie Mobil- und Plakatwerbung. Die leistenden Unternehmen waren überwiegend Werbevermittlungsagenturen, die regelmäßig gerade nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Demzufolge entschied das FG, dass Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegen, weil es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehle. Die hiergegen gerichtete Revision hielt der BFH für begründet.
Vertragsgestaltung entscheidend
Nach dem BFH ist für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG maßgeblich, dass die den Werbemaßnahmen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten.
Hierzu sind die einzelnen Verträge darauf zu untersuchen, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt.
Hinzurechnung zum Anlagevermögen
Weiterhin ist für die Hinzurechnung von Bedeutung, ob eine mindestens fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger zum Anlagevermögen vorliegt. Maßgeblich hierfür ist, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss.
Der BFH schloss nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen bei längerfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger oder bei wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger Anlagevermögen vorliegen kann. Da die Feststellungen des FG zur rechtlichen Einordnung der Verträge und zur Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen nicht ausreichten, verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.
Im Ergebnis hat der BFH mit dem vorliegenden Urteil entschieden, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern auch bei einem Dienstleistungsunternehmen möglich ist, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zu dessen Anlagevermögen gehören würden.
Fundstelle: Urteil des BFH vom 16.09.2024 - III R 36/22, veröffentlicht am 19.12.2024Bei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Steuerrecht! |
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GewStGvon Dipl.-Vw. Dipl.-Bw. (FH) Martin Kronawitter Als aufkommensstärkste eigene Einnahmequelle der Städte und Gemeinden steht die Gewerbesteuer traditionell im besonderen Fokus. Auch zuletzt vielseitige Neuregelungen – etwa im Kontext der Energiewende oder zur unternehmensbezogenen Sanierung – machen die rechtssichere Anwendung einschlägiger Vorschriften und Gestaltungsspielräume dabei zu einem anspruchsvollen Unterfangen.
Ideal als prägnantes Nachschlagewerk, das auch die zugehörigen Richtlinien (GewStR) und Durchführungsverordnungen (GewStDV) systematisch integriert. |
(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht