Bis 2020 galt das Bankenprivileg auch für Konzernfinanzierungsgesellschaften (Foto: agcreativelab.de / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des BFH
Gewerbesteuerliches Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft
ESV-Redaktion Steuern
15.03.2024
Das sog. Bankenprivileg soll Kreditinstitute in gewerbesteuerlicher Hinsicht entlasten, da bei ihnen typischerweise der Fremdkapitaleinsatz besonders hoch ist. Der Bundesfinanzhof hat sich nun in einem aktuellen Urteil mit den Voraussetzungen dieses Bankenprivilegs auseinandergesetzt.
Konzernfinanzierungsgesellschaft als Kreditinstitut i.S.d. KWG
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war das Management anderer Unternehmen der Gruppe, insbesondere die zentrale Buchhaltung, Disposition sowie das Personalmanagement. Tatsächlich erbrachte die Klägerin in den Streitjahren diverse Dienstleistungen überwiegend im Konzernverbund in den Bereichen Finanzen, Buchhaltung, Controlling, Personal, EDV, Marketing und Recht. Darüber hinaus nahm sie faktisch auch die Stellung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft ein und tätigte unstreitig Bankgeschäfte i.S.d. § 1 KWG. Sie war daher als Kreditinstitut zu qualifizieren.
Bei einem Vergleich der Aktivposten überwog das Bankgeschäft die von der Klägerin getätigten bankfremden Geschäfte. Die Umsatzerlöse und Erträge der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Dienstleistungsunternehmen waren jedoch höher als die aus ihrer Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft.
Aus diesem Grund gingen sowohl Finanzamt als auch das Hessische Finanzgericht davon aus, dass es sich bei der Klägerin um kein im Wesentlichen am Geld- undKreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen handelte und sie deshalb das gewerbesteuerrechtliche Bankenprivileg nicht in Anspruch nehmen konnte.
Voraussetzungen des Bankenprivilegs
Dem widersprach der BFH und hielt die Revision der Klägerin für begründet, was er wie folgt darlegte:
§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG bestimmt, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. ein Viertel der Entgelte für Schulden (Aufnahme von Fremdkapital) hinzugerechnet werden. Diese Hinzurechnung findet bei Banken jedoch nur eingeschränkt statt, um dem hohen Fremdmitteleinsatz Rechnung zu tragen (sog. Bankenprivileg).
Voraussetzung der Inanspruchnahme des Bankenprivilegs ist u.a., dass das Unternehmen ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 KWG ist und im Wesentlichen eigentliche Bankgeschäfte tätigt. In den Streitjahren 2008 bis 2017 galten auch Konzernfinanzierungsgesellschaften als Kreditinstitute.
Ob das Unternehmen im Wesentlichen Bankgeschäfte tätigt, bestimmt sich allein nach dem in § 19 Abs. 2 GewStDV vorgesehenen Aktivpostenvergleich und nicht nach Umsatz- oder Ertragszahlen. Auf z.B. einen Umsatzvergleich kommt es nicht an. Danach erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen des Bankenprivilegs.
Rechtslage ab 2020
Achtung: Erst mit Wirkung vom 30.06.2020 wurde § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV um die Worte "in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (KWG)" ergänzt, um die Inanspruchnahme des Bankenprivilegs durch Konzernfinanzierungsgesellschaften auszuschließen. Insofern ist das vorliegende Urteil auf aktuelle Sachverhalte nur eingeschränkt anwendbar.
Quelle: BFH, Urteil vom 30. November 2023 -
III R 55/20, veröffentlicht am 7. März 2024
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