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Die Gewerbesteuerpflicht einer Stiftung ist im Einzelfall zu beurteilen. (Foto: magele-picture / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

ESV/Redaktion Steuern
19.03.2026
Rechtsfähige Stiftungen unterliegen nicht zwingend der Gewerbesteuer. Sie sind nur dann gewerbesteuerpflichtig, wenn sie die Fiktion eines Gewerbebetriebs erfüllen oder einen Gewerbebetrieb unterhalten. Dies ist häufig eine Einzelfallentscheidung, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt.

Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Beteiligungsstruktur und Vermögensanlagen


Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2011 errichtet wurde und nach der Satzung ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt.

Im Jahr ihrer Gründung errichtete die Klägerin eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. Darüber hinaus hielt sie Genossenschaftsanteile an einer Bank, erzielte Zinsen aus der Anlage eines Festgelds und vereinnahmte Spenden.

Bei der Abgabe ihrer Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2014 bis 2017 ging die Klägerin davon aus, dass sie gemeinnützig im Sinne der AO sei. Das Finanzamt lehnte jedoch die Gemeinnützigkeit ab. Einspruch und Klage zum Finanzgericht hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GewStG seien nicht erfüllt, da die Klägerin nicht selbstlos tätig gewesen sei und es auch an der Ausschließlichkeit fehle. Das Finanzgericht nahm an, dass es nicht darauf eingehen müsse, ob die Durchführung der Aktiengeschäfte als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen sei.

Die Klägerin legte daraufhin Revision ein.

Keine automatische Einordnung als Gewerbesteuerbetrieb, sondern tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise


Der Bundesfinanzhof sah die Revision als begründet an. Er stellte fest, dass das Finanzgericht in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen habe zu prüfen, ob die Klägerin in den Streitjahren gewerbesteuerpflichtig sei.

Die Klägerin fällt nicht unter § 2 Abs. 2 GewStG. Rechtsfähige Stiftungen sind keine Kapitalgesellschaften und werden nicht in § 2 Abs. 2 GewStG ausdrücklich genannt. Die Fiktion des § 2 Abs. 2 GewStG gelangt daher nicht zur Anwendung.

Anhand der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit ist im Einzelnen zu klären, ob die Klägerin der Gewerbesteuerpflicht unterfällt.

Eine Stiftung kann gewerbesteuerpflichtig sein, wenn sie

  • entweder einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ nach § 14 AO unterhält oder
  • einen originären Gewerbebetrieb nach § 15 EStG betreibt.

Gemäß § 14 Satz 1 AO liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor bei

  • einer selbständigen nachhaltigen Tätigkeit,
  • durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (nicht bei Spenden, da freiwillige Leistung ohne Gegenleistung) und
  • die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.


Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb


Bezüglich der Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb führte der Bundesfinanzhof Folgendes aus:

Die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass Beteiligungen an anderen Gesellschaften unter bestimmten Umständen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen können. Dies gelte etwa für Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften. Beteiligungen an gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaften führen dagegen nicht per se zur Gewerbesteuerpflicht.

Der Bundesfinanzhof führte aus, dass das Finanzgericht nicht ausdrücklich festgestellt habe, dass die Klägerin die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfülle. Insbesondere seien keine Feststellungen zu der Frage erfolgt, ob die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten den Rahmen einer Vermögensverwaltung überschritten. Für jede Tätigkeit der Klägerin müsse einzeln festgestellt werden, ob hierdurch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet werde.


Einzelfallentscheidung wichtig


Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs folgt, dass bei der Frage nach der Gewerbesteuerpflicht einer Stiftung jeweils eine Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Insbesondere in Fällen, in denen es um Beteiligungsstrukturen und komplexere Sachverhalte mit Vermögensanlagen geht, kommt es auf eine saubere und präzise Abgrenzung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zur bloßen Vermögensverwaltung an.


Fundstelle: Urteil des BFH vom 25.09.2025 – III R 16/25, veröffentlicht am 22.01.2026


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(ESV/PK)

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