
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende
Vermietung von Ferienimmobilien
Klägerin war eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, die im Streitjahr 2010 zu 100 % an einer Firma X beteiligt war, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Reisebüros und andere Vermittler anbot. Darüber hinaus war die Klägerin Organträgerin der X, sodass ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde. X schloss mit den Reisenden Ferienhaus- bzw- Ferienwohnungsverträge in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu einem Gesamtpreis ab, der den an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlenden Preis zuzüglich eines Aufschlags für X beinhaltete.
Im Rahmen einer Außenprüfung befand das Finanzamt, dass es sich bei den von X an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten handelte, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen seien. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) zurückgewiesen.
Mietähnliches Verhältnis entscheidend
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hielt der BFH für unbegründet.
§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG bestimmt, dass dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. ein Viertel aus der Hälfte der Mietzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet werden. Zu beurteilen war daher, ob der Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts darstellt.
So sah es der BFH, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht der X in der Zahlung eines Mietzinses bestand. Ein Ferienimmobilienanbieter kann zwar auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. Allerdings war X keine bloße Vermittlerin, da sie im Streitfall auch eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen.
Weiterhin hatte X gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche, sondern musste umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen. Daher war im Ergebnis ein mietähnliches Verhältnis mit den entsprechenden gewerbesteuerlichen Folgen zu bejahen.
veröffentlicht am 26. Oktober 2023
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht