
Gewerbeverlust und Anwachsung
Gesamtrechtsnachfolge wegen Verschmelzung
Klägerin war eine GmbH, die als Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG im Jahr 2011 deren Gewerbeverlust übernommen hatte. Vorangegangen war eine durch eine Verschmelzung verursachte Anwachsung des Vermögens der KG. Die Klägerin führte den Betrieb der KG zunächst weiter.
In den Feststellungsbescheiden zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 und 31.12.2012 blieb der zum 31.12.2010 festgestellte Gewerbeverlust der KG bei der Klägerin erhalten. Im Streitjahr 2013, in dem sie ihr operatives Geschäft durch Übertragung aller Vermögenswerte (Asset Deal) veräußerte, wurde dies jedoch in Zweifel gezogen. Im Anschluss an eine Außenprüfung betrachtete das Finanzamt den noch von der KG herrührenden Gewerbeverlust bei der Klägerin als untergegangen und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Dieser Rechtsauffassung widersprach das Finanzgericht (FG) und gab der von der Klägerin erhobenen Klage statt.
Was passiert mit dem Gewerbeverlust?
Auch der BFH schloss sich dem an und bestätigte das Urteil des FG. Nach Auffassung des BFH besteht keine Grundlage für das vom Finanzamt bejahte Entfallen des bei der GmbH nach der Anwachsung ununterscheidbar festgestellten Gewerbeverlusts.
Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Normen des § 10a GewstG und des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewSt. Von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft sei nach geltendem Recht auch im Anschluss an eine Anwachsung keine Ausnahme zu machen.
Die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs habe nichts daran geändert, dass die bei der Klägerin verbliebene andere Unternehmenstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 GewStG weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt.
Für das vom Finanzamt gewünschte Entfallen des von der KG übernommenen Gewerbeverlusts bei der GmbH wären sowohl ateriellrechtlich als auch verfahrensrechtlich eine nähere Ausgestaltung durch den Gesetzgeber notwendig, die jedoch nicht gegeben ist.
Daher hat der BFH entschieden, dass ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust nicht dadurch entfällt, dass die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert.
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht