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Das Förderprogramm „Coronahilfen Profisport“ des Bundes sollte u. a. Verluste von Vereinen aus dem Ticketverkauf abmildern. (Foto: bluedesign / stock.adobe.com)
Rückforderung von Corona-Hilfen

Gewinnermittlung bei Rückforderung von „Coronahilfen Profisport“ ist rechtswidrig

ESV-Redaktion Recht
11.12.2024
Zahlungsempfänger, die Förderhilfen aus dem Programm „Coronahilfen Profisport“ erhalten haben, dürfen diese nur dann behalten, wenn sie im betreffenden Jahr keine Gewinne erzielt hatten. Umstritten ist dabei, ob Zahlungen aus anderen Corona-Förderprogrammen bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Nachdem das Bundesverwaltungsamt diese Frage bejahte und daher einige Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide erließ, hat nun das VG Köln in zwei Parallelverfahren darüber entschieden.
In den Streitfällen hatte der Bund das Förderprogramm „Coronahilfen Profisport“ ins Leben gerufen. Das Förderprogramm sollte die Verluste der Vereine, Verbände und Unternehmen aus dem Ticketverkauf abmildern, deren Mannschaften an profi- oder semiprofessionellen Wettbewerben teilnahmen.

Voraussetzung für die Förderung war unter anderem, dass die Zahlungsempfänger im Förderjahr keinen Gewinn erzielen durften. Bei nachträglichen Überprüfungen wertete das Bundesverwaltungsamt bei der Gewinnermittlung sämtliche Zahlungen aus anderen Corona-Fördermitteln pauschal als Einnahmen – und zwar auch dann, wenn die jeweiligen Hilfen nur vorläufig bewilligt wurden.

Diese Art der Abrechnung führte bei einigen Zahlungsempfängern dann auch zu Gewinnen –  mit der Folge, dass die bewilligten Hilfen nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes teilweise oder vollständig zurückzahlen waren. Gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Bundesverwaltungsamts klagten einige Zahlungsempfänger vor dem VG Köln. Sie beriefen sich darauf, dass Corona-Beihilfen entweder gar nicht oder jedenfalls nur nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen wären.

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VG Köln: Förderrichtlinien des Bundes enthalten vorrangige Regelung

Das VG Köln gab den Klagen statt. Das VG hat die angegriffenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Bundesverwaltungsamts aufgehoben. Nach Auffassung des VG ist bei der Gewinnermittlung die pauschale Qualifizierung aller anderen Corona-Beihilfen als Einnahme rechtswidrig.

Nach Auffassung des VG Köln enthalten die Förderrichtlinien des Bundes eine spezielle Regelung für die Anrechnung anderer Corona-Beihilfen. Diese setzt voraus, dass die jeweiligen Fördergegenstände übereinstimmen. Diese Frage hatte das Bundesverwaltungsamt nicht geprüft.

Dem VG zufolge kam es somit nicht auf handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze an, weil die speziellen Regelungen der Förderrichtlinien zur Berücksichtigung von anderen Corona-Beihilfen Vorrang haben.

Quelle: PM des VG Köln vom 06.12.2024 zu den Urteilen vom 06.12.2024 – 16 K 1945/23 und  16 K 4173/23


Corona im Rechtsstaat


Herausgegeben von: Prof. Niko Härting, Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz

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Vielstimmig und kritisch in 39 Interviews: Sie finden Gespräche mit Konstantin Kuhle, Peter Schaar, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Katja Keul, Stefan Brink, Ulrich Kelber, Thomas Ramge, Nikolaus Forgó, Frederick Richter, Konstantin von Notz, Saskia Esken, Henning Tillmann, Ulrich Battis, Kyrill-Alexander Schwarz, Till Steffen, Malte Engeler, Paul Schwartz, Justus Haucap, Linda Teuteberg, René Schlott, Johannes Caspar, Barbara Thiel, Hans Michael Heinig, Horst Dreier, Michael Will, Indra Spiecker, Kai von Lewinski, Andrea Kießling, Johannes Fechner, Florian Schroeder, Manuela Rottmann, Stefan Brink, Paul van Dyk und Jonas Schmidt-Chanasit.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht