
Gewinnermittlung bei Rückforderung von „Coronahilfen Profisport“ ist rechtswidrig
Diese Art der Abrechnung führte bei einigen Zahlungsempfängern dann auch zu Gewinnen – mit der Folge, dass die bewilligten Hilfen nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes teilweise oder vollständig zurückzahlen waren. Gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Bundesverwaltungsamts klagten einige Zahlungsempfänger vor dem VG Köln. Sie beriefen sich darauf, dass Corona-Beihilfen entweder gar nicht oder jedenfalls nur nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen wären.
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VG Köln: Förderrichtlinien des Bundes enthalten vorrangige Regelung
Dem VG zufolge kam es somit nicht auf handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze an, weil die speziellen Regelungen der Förderrichtlinien zur Berücksichtigung von anderen Corona-Beihilfen Vorrang haben.
Quelle: PM des VG Köln vom 06.12.2024 zu den Urteilen vom 06.12.2024 – 16 K 1945/23 und 16 K 4173/23
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht