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Kirchen betreiben häufig caritative Einrichtungen (Photo: mekcar / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des BFH

Grunderwerbsteuer bei Kirchenzusammenlegung

ESV-Redaktion Steuern
01.09.2023
Kirchen betreiben häufig auch caritative Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Altenheime. In letzter Zeit entstehen häufig durch die Zusammenlegung von mehreren Kirchengemeinden neue Kirchengemeinden; bei vorhandenem Grundbesitz wird dadurch nicht selten Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn die ursprünglichen Kirchengemeinden Anteile an grundbesitzenden GmbHs halten und diese GmbH-Beteiligungen nach der Zusammenlegung sich alle in der Hand der neu errichteten Kirchengemeinde befinden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil damit beschäfitgt, ob das auch gilt, wenn die grundbesitzenden GmbHs caritative Einrichtungen betreiben.

Zusammenlegung von Kirchengemeinden

Klägerin ist eine Kirchengemeinde mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie entstand aufgrund Dekrets des zuständigen Bischofs durch Vereinigung einzelner Kirchengemeinden, welche ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts waren. Die ursprünglich eigenständigen Kirchengemeinden hielten in ihrem Vermögen auch Beteiligungen an grundbesitzenden GmbHs, welche infolge der Zusammenlegung auf die Klägerin übertragen wurden. Das Finanzamt sah hier einen grunderwerbesteuerbaren Vorgang und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid über die Besteuerungsgrundlagen.

Grunderwerbesteuerbarer Vorgang trotz Kirchenrecht

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Neuerrichtung der Klägerin durch Zusammenlegung verschiedener Kirchengemeinden unterliegt nach Ansicht des BFH in dem Augenblick der Grunderwerbsteuer, in dem die Zusammenlegung für den staatlichen Bereich wirksam wird. Dass die Umstrukturierung der Kirchengemeinden zunächst nach rein innerkirchlichem Recht vollzogen wird, hat hierauf keine Auswirkung. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zusammenlegung für den staatlichen Bereich anerkannt wird, hat die Klägerin den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts -  und dies hat zur Folge, dass sie grunderwerbsteuerpflichtig wird.

Daran ändern weder das kirchliche Selbstbestimmungsrecht noch die sogenannte Kirchengutsgarantie im Hinblick auf das für Wohltätigkeitszwecke bestimmte Vermögen etwas. Denn dieses Recht bzw. diese Garantie können nur innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze bestehen und dies kann z.B. die Grunderwerbsteuer sein. Auch Kirchen sind grunderwerbsteuerpflichtig, falls kein Befreiungstatbestand greift.

Einen solchen konnte der BFH bei einer Zusammenlegung von Kirchengemeinden nicht erkennen. Insbesondere liegt bei der vorliegenden Konstellation keine „gleichzeitige“ Schenkung vor, so dass eine eine Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer zu vermeiden wäre. Dies ist bei der Neuerrichtung einer Kirchengemeinde durch Zusammenlegung von Kirchengemeinden nicht der Fall, weil die aufgelösten Kirchengemeinden keinen Schenkungsvorgang zur Folge haben; vielmehr ist der Vermögensübergang auf die Klägerin in Vollzug von innerkirchlichen Gesetzen erfolgt. Auch der Befreiungstatbestand bei Übergang eines Grundstücks durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem Übergang von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, wie z.B. der Erfüllung caritativer Zwecke, ist hier tatbestandlich nicht einschlägig. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut erfasst dieser Tatbestand nur den direkten Übergang eines Grundstücks von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere, nicht aber die Vereinigung von Anteilen an grundbesitzenden GmbHs.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 10.05.2023, II R 24/21, veröffentlicht am 31. August 2023

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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht