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Gesellschaftliche Umstrukturierungen können Grunderwerbsteuer nach sich ziehen (Foto: M+Isolation+Photo / stock.adobe.com
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Grunderwerbsteuerliche Zurechnung bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung

ESV/Redaktion Steuern
10.07.2026
Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft können grunderwerbsteuerliche Folgen nach sich ziehen. Dies beschäftigt immer wieder die Gerichte. Nun hat sich der Bundesfinanzhof mit den Auswirkungen eines Treuhandverhältnisses über das Halten eines Grundstücks in diesem Zusammenhang befasst.

Treuhänderisches Halten von Geschäftsanteilen bis zur Eintragung des Gesellschafterwechsels

Die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG (Klägerin) veräußerten mittels notariell beurkundeten Vertrags vom 19.11.2013 ihre Gesellschaftsanteile zum Kaufpreis von 15 Mio. EUR an A und B. Dabei erwarb A 70 % der Anteile und B 30 %. Zum Gesellschaftsvermögen gehören auch Grundstücke. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile sollte mit wirtschaftlicher Wirkung bereits zum 01.01.2013 erfolgen, wobei die bisherigen Gesellschafter der Klägerin ihre Anteile rückwirkend ab dem 01.01.2013 treuhänderisch für die Erwerber halten.

Das Treuhandverhältnis war auflösend bedingt durch die Eintragung des Gesellschafterwechsels bei der Klägerin in das Handelsregister.

§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG bestimmt, dass, wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft gilt.

Das Finanzamt war der Auffassung, sowohl die Einräumung der mittelbaren Gesellschafterstellung von A und B aufgrund der Treuhandvereinbarung als auch der unmittelbare Übergang der Gesellschafterstellung auf A und B durch die Eintragung in das Handelsregister am 28.02.2014 unterlägen jeweils der Grunderwerbsteuer. Dem widersprach das Finanzgericht und gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Art des Treuhandverhältnisses entscheidend

Der BFH wiederum gab der Revision des Finanzamts statt. Nach seiner Auffassung liegt ein Übergang der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG auch dann vor, wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft seine Gesellschaftsbeteiligung auf denjenigen überträgt, für den er die Beteiligung bislang treuhänderisch gehalten hat.

Der Treugeber wird durch den Erwerb der unmittelbaren Beteiligung erstmals zivilrechtlich Gesellschafter der Personengesellschaft. Dabei ist es ohne weitere Bedeutung im Falle eines unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands, dass er zuvor aufgrund der schuldrechtlichen Bindungen des Treuhandvertrages an der Personengesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung nach § 39 AO die Stellung eines mittelbaren Gesellschafters der Personengesellschaft innehatte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Begründung des Treuhandverhältnisses selbst nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG Grunderwerbsteuer ausgelöst hat.

Der Abschluss des Treuhandvertrags zugunsten von A und B mit Wirkung zum 1. Januar 2013 erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen steuerpflichtigen Erwerb gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG. Denn nach dieser Bestimmung wird die Grunderwerbsteuer auch auf Geschäfte erhoben, die es einer anderen Person rechtlich oder faktisch ermöglichen, über eine inländische Immobilie auf eigene Rechnung zu verfügen, ohne dass dabei ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums begründet wird. Der Gesetzgeber hat hier die sog. Verwertungsbefugnis im Auge, die dem anderen im Innenverhältnis so weitgehende Möglichkeiten zur Einflussnahme hinsichtlich des Grundstücks einräumt, dass dieser und nicht mehr der Eigentümer über die Verwertung des Grundstücks entscheiden kann. So liegt der Fall hier indes nicht. A und B konnten ihre Rechte als Treugeber nur im Rahmen des internen Vertragsverhältnisses mit den Treuhändern geltend machen und durften über die Immobilie des Klägers nicht eigenmächtig verfügen.


Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. März 2026 - II R 30/25, veröffentlicht am 2. Juli 2026



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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht