
Grunderwerbsteuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude
Sonderwünsche während Rohbauarbeiten
In beiden Verfahren erwarben die Kläger Grundstücke, auf denen Eigentumswohnungen bzw. eine Doppelhaushälfte gebaut werden sollte, wobei sich die jeweilige Verkäuferin in den Kaufverträgen auch zum Bau der noch nicht errichteten Immobilien verpflichtete. Noch während der Roharbeiten äußerten die Kläger gegenüber der jeweiligen Verkäuferin nachträgliche Sonderwünsche. In den Kaufverträgen war geregelt, dass die Käufer die zusätzlichen Kosten hierfür zu tragen hatten und allein die Verkäuferin diese umsetzen durfte. Das Finanzamt ordnete die Entgelte für die nachträglichen Sonderwünsche als grunderwerbsteuerpflichtig ein und erließ entsprechende Steuerbescheide gegenüber den jeweiligen Klägern. Die Klagen vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.
Rechtlicher Zusammenhang von nachträglich vereinbarten Sonderwünschen mit dem Kaufvertrag
Der BFH gab in den Revisionsverfahren überwiegend dem Finanzamt Recht. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich die Käufer bereits bei Abschluss der Grundstückskaufverträge verpflichtet hatten, unterlägen bereits im Rahmen der Besteuerung des Kaufpreises nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche seien dann steuerpflichtig, wenn sie in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag des Grundstücks stünden. Diesen rechtlichen Zusammenhang sah der BFH im Verfahren II R 15/22 darin, dass der Kläger verpflichtet war, die Mehrkosten für nachträgliche Sonderwünsche zu tragen und die Ausführung vertraglich allein der Verkäuferin oblag.
Festsetzung der Steuer in einem selbstständigen Bescheid
Aufgrund des vorerwähnten rechtlichen Zusammenhangs sind die Aufwendungen dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen, so der BFH im Verfahren II R 15/22.
Hausanschlusskosten sind keine nachträglich vereinbarte Sonderwünsche
In dem Verfahren II R 18/22 sah der BFH in den Hausanschlusskosten keine nachträglich vereinbarten Sonderwünsche. Denn die Übernahme dieser Aufwendungen durch den Kläger sei nicht nachträglich vereinbart, sondern ergäbe sich vielmehr bereits aus dem Grundstückskaufvertrag.
Fundstelle: Urteile des BFH vom 30. Oktober 2024 – II R 15/22, II R 18/22, veröffentlicht am 6. März 2025
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(ESV/Da)
Programmbereich: Steuerrecht