Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Das neue Grundsteuerrecht wirft viele Fragen auf (Foto: Eigens / stock.adobe.com
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Grundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig

ESV/Redaktion Steuern
21.05.2026
Jahrelang hat man um die Grundsteuer gerungen. Auf den Stichtag 1. Januar 2025 wurden nun alle Grundstücke neu bewertet. Der Bundesfinanzhof hat die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von Grundstücken nun geprüft und für verfassungsgemäß befunden.

Rechtssache II R 26/24

Die Klägerin wandte sich gegen die vom Finanzamt Karlsruhe vorgenommene Feststellung des Grundsteuerwerts für ihr Grundstück, das teilweise bebaut und teilweise als Gartenland genutzt wird. Während der örtliche Gutachterausschuss für die ersten 40 Meter Grundstückstiefe einen Bodenrichtwert von 510 €/qm (Wohnbaufläche) und für das dahinterliegende Gartenland nur 168 €/qm vorsah, setzte das Finanzamt den vollen Bodenrichtwert für die gesamte Fläche an und gelangte so zu einem Wert von 565.000 €. Die Klägerin sah darin Verstöße gegen einfaches Recht sowie gegen das Grundgesetz, insbesondere wegen fehlender Berücksichtigung unterschiedlicher Nutzungsarten, fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes und Verletzung des Gleichheits- und Leistungsfähigkeitsprinzips. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Rechtssache II R 27/24 

Geklagt hatte hier ein Ehepaar geklagt, welche je zur Hälfte Miteigentümer Grundstücks in Stuttgart ist, das mit einem Einfamilienhaus aus dem Jahr 1938 als Doppelhaushälfte bebaut ist. Die Kläger beantragten eine Herabsetzung des festgesetzten Grundsteuerwerts pauschal um 7 % auf 565.000 € wegen der beeinträchtigten Lage ihres Grundstücks. Die Klage vor dem FG Baden-Württemberg wurde abgewiesen. Im Revisionsverfahren trugen die Kläger erneut vor, das Grundstück werde durch Verkehrslärm stark belastet. Der hintere Teil sei mit Obst- und Zierbäumen bepflanzt; der Nachbar nutze das angrenzende Grundstück für Bienenstöcke als natürliche Futterquelle. Im Wohnlagen-Atlas der Stadt Stuttgart werde das fiktive Bodenrichtwertgrundstück in der streitigen Bodenrichtwertzone mit der Wohnlage „gut-mittel“ bewertet, während sich das klägerische Grundstück nur in der Wohnlage „mittel“ befinde. Die Bodenrichtwerte könnten der Bewertung nicht zugrunde gelegt werden; sie seien von mangelnder Qualität, da der Gutachterausschuss bei ihrer Ermittlung Fehler gemacht hätte.

Das verfassungsrechtliche Vorbringen der Kläger in der Rechtssache II R 27/24 entspricht dem in der Rechtssache II R 26/24.

Rechtsauffassung des BFH

Der BFH bestätigte inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanz und wies die Revisionen in beiden Verfahren als unbegründet zurück. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder an den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg kommt nicht in Betracht, da er nicht von der Verfassungswidrigkeit des LGrStG BW überzeugt ist.

  • Keine Verletzung von einfach-gesetzlichem Recht

Das Finanzamt hat in beiden Rechtssachen den jeweiligen Grundsteuerwert zutreffend unter Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt. Heranzuziehen war gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG, nach dessen Wortlaut der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone maßgebend ist, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet, der einschlägige Bodenrichtwert für die gesamte Grundstücksfläche, unabhängig von der jeweiligen tatsächlichen Nutzung einzelner Grundstücksflächen als bebaute Fläche oder als Grünland. Individuelle Merkmale des einzelnen Grundstücks – wie z.B. eine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm, Hochwassergefahr oder die individuelle Bebauung des Grundstücks – sind für die Berechnung des Grundsteuerwerts ohne Bedeutung. Der von dem jeweiligen Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert ist heranzuziehen; Verstöße gegen die bei der Bodenrichtwertermittlung zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen waren nicht ersichtlich.

  • LGrStG formell und materiell verfassungskonform

Formelle Verfassungskonformität ist nach Auffassung des BFH gegeben, da dem Land Baden-Württemberg nach der Öffnungsklausel im Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz für eine umfangreiche Regelung der Grundsteuer zusteht. 

§ 38 LGrStG BW ist nach Darstellung des BFH auch materiell-rechtlich verfassungskonform, insb. liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Steuergesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum belässt. Berücksichtigung finden muss der Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der eine Ausrichtung der Belastung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und am Folgerichtigkeitsprinzip gebietet. Auch sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zulässig. Der Gesetzgeber kann insb. Praktikabilitätserwägungen den Vorzug vor der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten.

Gemessen an diesen Vorgaben hält der BFH § 38 LGrStG BW für verfassungskonform. Der Landesgesetzgeber durfte für die Ermittlung des Grundsteuerwerts nur an den Wert des Grund und Bodens anknüpfen und die darauf bestehende Bebauung außen vor lassen. Auch im reinen Bodenwert spiegelt sich die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wider. Die typisierte Heranziehung eines Bodenrichtwerts für ein gesamtes Grundstück unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Teilflächen oder sonstiger individueller Grundstücksmerkmale vereinfacht in einem Massenverfahren für die Finanzverwaltung die Ermittlung des Grundsteuerwerts und seine automatisierte Fortschreibung alle sieben Jahre und verhindert den Eintritt eines „Bewertungsstaus“. Durch die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Werts durch ein qualifiziertes Gutachten bei Überschreiten des typisiert ermittelten Grundsteuerwerts in Höhe von mehr als 30 % können beträchtliche Abweichungen abgefangen werden. Dabei ist die Regelung großzügiger als im Bundesmodell, das den Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts nach § 220 Abs. 2 Satz 2 BewG erst ab einer Abweichung von mehr als 40 % zulässt.

  • Wichtige Streitpunkte

Der Gesetzgeber hat bei der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts in Baden‑Württemberg die  Teilhabemöglichkeit an kommunaler Infrastruktur und räumlichen Ressourcen (insbesondere Lage) und die objektive Leistungsfähigkeit des Eigentümers, abgebildet durch die Bodenrichtwerte, die das Potenzial einer ertragbringenden Nutzung widerspiegeln, als zentrale Belastungsgründe definiert: So werden Äquivalenzprinzip (Nutzung kommunaler Leistungen) und Leistungsfähigkeitsprinzip (Wert des Grundbesitzes) kombiniert. Laut BFH und BVerfG ist diese doppelte Begründung verfassungsrechtlich zulässig; der Gesetzgeber muss sich nicht auf einen einzigen Maßstab beschränken.

Eine Typisierung bei der Grundsteuerbewertung in Baden‑Württemberg durch den Gesetzgeber ist auch dergestalt zulässig, indem allein der Bodenrichtwert der jeweiligen Zone zugrunde gelegt wird und individuelle Grundstücksmerkmale unberücksichtigt bleiben. Solche Vereinfachungen sind im Massenverfahren verfassungsrechtlich zulässig, weil sie der Administrierbarkeit dienen und keine praktikablere, genauere Methode existiert. Wertabweichungen werden zudem durch die Möglichkeit abgefedert, bei einer Abweichung von mehr als 30 % einen niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen (§ 38 Abs. 4 LGrStG BW), wodurch Übermaßbesteuerung verhindert wird.

Nach dem BFH kann ein Gleichheitsverstoß auch nicht so begründet werden, dass bei der Grundstücksbewertung nach § 38 LGrStG BW Gebäude unberücksichtigt bleiben und bebaute sowie unbebaute Grundstücke gleich bewertet werden. Der Äquivalenzgedanke verlangt dies nicht, da die Grundsteuer keine individuelle Gegenleistung für Infrastruktur darstellt. Infrastruktur spiegelt sich überwiegend im Bodenwert wider, nicht im Gebäudewert, der auf privaten Investitionen beruht. Die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken wird erst auf der Ebene der Steuermesszahl berücksichtigt.

Die Nichtberücksichtigung von Gebäuden verletzt auch nicht das Leistungsfähigkeitsprinzip. Der Gesetzgeber darf sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf den Bodenwert beschränken, denn dieser spiegelt sowohl die Wirkung öffentlicher Infrastruktur als auch die zulässige Bebauung eines Grundstücks wider. Eine relativ betrachtete höhere Belastung unbebauter Grundstücke ist verfassungsrechtlich zulässig, weil es auf die typisierte Ertragsfähigkeit ankommt, nicht auf die tatsächliche Nutzung durch den Eigentümer.


Fundstelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 20.05.2026




Bei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern


Abonnieren Sie doch gleich hier unseren kostenlosen Newsletter Steuern


 



ESV-Online-Kommentar Grundsteuer AI

 

Bauen Sie auf den Kußmaul/Müller

Effizienter beraten, prüfen, formulieren in jedem Grundsteuerfall: Unter der erstklassigen Herausgeberschaft von Prof. Dr. Heinz Kußmaul und StB Dr. Florian Müller finden Sie hier das gesamte Grundsteuerrecht kommentiert und kontinuierlich aktualisiert. Und mit dem KI-Chat AILIA, powered by Noxtua recherchieren Sie die fachübergreifenden Perspektiven aus aktueller Rechtsanwendung, Unternehmenspraxis und steuerlicher Beratung zugleich besonders präzise.

  • Grundsteuergesetz des Bundes in detaillierter Darstellung einschließlich maßgeblicher Teile des Bewertungsgesetzes
  • Spezifische Ländermodelle im Blick und bereits erste Entscheidungen in der kontinuierlich erweiterten ESV-Rechtsprechungssammlung
  • Systematisch verlinkte Regelungstexte sowie eine Zusammenstellung relevanter Zusatzmaterialien im Kontext der Gesetze, z.B. Erlasse der Finanzverwaltung und Gesetzesbegründungen
  • Typische Praxiskonstellationen – ob gewerbliche oder private Nutzung, bei Verkauf oder Vermietung, Investitionsentscheidungen, Vermögensnachfolgen u.v.m.

Mit KI-Chat AILIA, powered by Noxtua

  • Dialogische Recherche: Neben klassischer Stichwortsuche können Sie der KI gezielt Fragen stellen und dialogisch mit dem Werk interagieren.
  • Fachliche Exzellenz: Die generierten Antworten basieren ausschließlich auf den speziell für juristische Anwendungen trainierten Sprachmodellen von Noxtua und den geprüften Fachinhalten des Online-Kommentars.
  • Sichere Rechts-KI: DSGVO-konform, vertraulich gemäß § 43e BRAO und § 203 StGB, zertifiziert u. a. nach BSI C5, ISO 42001, 9001, 27001


(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht