Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Arbeitszimmer: Höchstbetrag ist bei Einkommensteuer personenbezogen zu berücksichtigen (Foto: undrey/Fotolia.com)
Einkommensteuer

Häusliches Arbeitszimmer: Personenbezogene Anwendung des Höchstbetrags

ESV-Redaktion Steuern
24.02.2017
Können mehrere Steuerpflichtige, die zusammen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, jeweils den Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten geltend machen? Hierzu hat sich der Bundesfinanzhof aktuell in zwei Urteilen geäußert.
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in seiner Person vorliegen. Dies hat der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung in zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 (Az. VI R 53/12 und VI R 86/13) entschieden.

Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist – entgegen der bisherigen objektbezogenen Sichtweise - personenbezogen zu verstehen. Er kann daher nach diesen Entscheidungen von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen.

Im ersten Urteilsfall (Az. VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein in ihrem Einfamilienhaus gelegenes häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von ca. 26 qm. Das Einfamilienhaus gehörte ihnen jeweils zur Hälfte. Die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten von jährlich rd. 2.800 Euro machten sie als Werbungskosten bei der Einkommensteuer 2007 und 2008 geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten jeweils nur in Höhe von 1.250 Euro und ordnete diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu. Einspruch beim Finanzamt und Klage vor dem FG blieben erfolgslos.

Höchstbetrag beim Arbeitszimmer ist personenbezogen anzuwenden

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Gemäß § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt die mit dem Jahressteuergesetz 2010 geschaffene Neuregelung für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren.

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann nach Auffassung der Richter des BFH jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in seiner Person vorliegen.

Arbeitsplatz muss in konkret erforderlichen Umfang für betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung stehen


Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt nach Ansicht des Senats voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.

Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.

Da im Streitfall das FG jedoch nicht geprüft hatte, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand, wies der BFH die Sache deshalb an das FG zurück.

Umfang der beruflichen Tätigkeit muss Vorhalten eines Arbeitszimmers glaubhaft erscheinen lassen

Nach der zweiten Entscheidung des BFH (Az. VI R 86/13) muss es für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten feststehen, dass dort überhaupt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet wird und ob der Umfang der im Zimmer ausgeübten beruflichen Tätigkeiten es glaubhaft erscheinen lässt, dass der Steuerpflichtige hierfür ein Arbeitszimmer vorhält. Da das FG dies nicht aufgeklärt hatte, wurde auch in diesem Verfahren die Entscheidung des FG vom BFH aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Weiterführende Literatur
Das Vergütungs- und Kostenrecht in finanzgerichtlichen Verfahren zu durchschauen, ist alles andere als einfach. Unrichtige oder unterlassene Kostenfestsetzungsanträge, falsche Streitwertermittlungen sowie die Erhebung unzulässiger Klagen kosten unnötig Geld und belasten das Verhältnis zum Mandanten. Walter Jost schafft mit dem Ratgeber zum Vergütungs- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren Abhilfe.

 (ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht