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Spielerlaubnis eines Profifussballers als Wirtschaftsgut? (Foto: tuiphotoengineer / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Handgeldzahlungen im Profisport

ESV/Redaktion Steuern
23.04.2026
Der Wechsel von Fußballprofis zu einem neuen Verein ist nicht nur Thema einschlägiger Sportgazetten. Vielmehr können solche Transfers und damit verbundene Zahlungen auch eine steuerliche Komponente beinhalten. So befasste sich der BFH unlängst mit einem Fall einer sog. Handgeldzahlung und seiner steuerrechtlichen Beurteilung, also auch der Frage, ob es sich hier um aktivvierungspflichtige Anschaffungskosten der sog. Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)“ handelt.

Verträge im Profifußball

Kläger war ein Profi-Fußballclub, der mit seinen Spielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss von deren Arbeitsverträgen traf. Eine Rückzahlungspflicht im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung war in den Verträgen nicht vorgesehen. Der Fußballclub zog die gezahlten Handgelder dabei jeweils als sofortige Betriebsausgaben ab, während das Finanzamt die Ausgaben auf die Vertragslaufzeit verteilte und dementsprechend in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bildete. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg, wobei das Finanzgericht der Auffassung war, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten („signing fee“). Daher habe es an einer für die Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungspostens erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. 

Einordnung des sog. Handgelds

Der BFH vertrat die Auffassung, dass ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt wird, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zählen kann. Zahlt der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehört dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird, Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Wechselt der Spieler dagegen ablösefrei oder wird sein Arbeitsvertrag verlängert, darf ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall kann für das Handgeld auch kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bilanziert werden, sofern sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft. 

Anhand dieser Rechtsgrundsätze wird das FG den Streitfall neu zu beurteilen haben.

Fundstelle: Urteil vom 03. März 2026 - IX R 33/23 (veröffentlicht am 23. April 2026)


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Programmbereich: Steuerrecht