Hörgeräte für lärmbelastete Arbeitsplätze: mehr Auswahl, mehr Inklusion
Ohne Gehörschutz darf in Lärmbereichen nicht gearbeitet werden. Das gilt auch für Personen, die ein Hörgerät tragen. Gleichzeitig ist die Kombination aus üblichem Hörgerät und Kapselgehörschutz am Arbeitsplatz nicht erlaubt. Der Grund: Das Hörgerät verstärkt auch unter der Kapsel den Schall, bis hin zu eventuell gehörschädigenden Pegeln. Für die Betroffenen bedeutet das im Extremfall: Hörgerät raus, Gehörschutz auf, Kommunikation vorbei. Deshalb gibt es seit mehreren Jahren spezielle Hörgeräte, die beides können: Hören erleichtern und vor Lärm schützen.
Bereits im Jahr 2011 wurde im IFA das erste Hörgerät mit Gehörschutzfunktion als persönliche Schutzausrüstung zugelassen – damals noch ein sogenanntes Komplettsystem aus Hörgerät und Ohrpassstück (Gehörschutz-Otoplastik).
„Die Auswahl an Komplettsystemen ist begrenzt, da der Zulassungsprozess aufwendig ist und auch kleine Änderungen an einer Komponente eine Nachprüfung des Gesamtsystems nötig machen“, sagt Dr. Sandra Dantscher, Gehörschutzexpertin beim IFA. Um die Flexibilität zu erhöhen, gibt es inzwischen ein alternatives Zulassungsverfahren für sogenannte kombinierbare Hörsysteme. Dabei werden die beiden Komponenten des Hörsystems getrennt geprüft beziehungsweise zertifiziert, sodass Hörakustiker aus unterschiedlichen Kombinationen auswählen können.
Dantscher: „Kommunikation am Arbeitsplatz ist in vielen Berufen wichtig. Gleichzeitig altern die Belegschaften und immer mehr Menschen haben eine Hörminderung. Da ist eine Versorgung, die neben dem Schutz des Gehörs auch gute Kommunikation gestattet, ein Beitrag zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit in Lärmbereichen und eine wichtige Maßnahme gegen den Fachkräftemangel.“
Hintergrund
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung definiert Lärmbereiche als Arbeitsbereiche, in denen der durchschnittliche Lärmpegel über den Tag bei 85 dB(A) oder höher liegt. Dann muss Gehörschutz getragen werden. Menschen mit einer Hörminderung dürfen generell keinem gehörgefährdenden Lärm am Arbeitsplatz ausgesetzt sein, damit sich die Hörbeeinträchtigung nicht verschlimmert. Für sie beginnt die Tragepflicht von Gehörschutz bereits bei 80 dB(A).
Quelle: Pressemitteilung DGUV
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