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Staatliche Hilfen und Maßnahmen zur Stundung von Sozialabgaben oder Steuern sollen finanzielle Engpässe von Unternehmen überbrücken und diese auch vor Insolvenzen aufgrund von Corona schützen (Foto: bluedesign / stock.adobe.com)
Recht rund um Corona

Im Überblick: Gerichtsentscheidungen zu Corona-Hilfen

ESV-Redaktion Recht
13.05.2020
Bund und Länder haben zur Abfederung von finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise zahlreiche Maßnahmen und Hilfen beschlossen. Naturgemäß führte dies auch zu rechtlichen Schwierigkeiten. Einige Fälle haben bereits die Gerichte erreicht. Die wichtigsten Entscheidungen hat die ESV-Redaktion kurz zusammengefasst.
Wie sind Corona-Soforthilfen einzusetzen? Können die Hilfen von Dritten gepfändet werden? Auch Beiträge zur Sozialversicherung belasten die Unternehmen besonders dann, wenn deren Betriebe aufgrund von Corona-Maßnahmen vorübergehend stillgelegt werden. Dies führt zwangsläufig zu Umsatzausfällen. Können die Sozialbeiträge in dieser Situation wenigstens gestundet werden? Hier unser Überblick über die wichtigsten Gerichtsentscheidungen:  

LSG München: Nachforderungsbescheid von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Corona-Krise zurzeit nicht vollziehbar

Ein Fitness-Studio muss vorläufig keine nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Vielmehr kann die Betreiberin des Studios bereits eingezogene Sozialversichersicherungsbeiträge wieder zurückverlangen. Dies hat das LSG München in einem Eilverfahren entschieden. In dem Streitfall fordert der Rentenversicherungsträger von dem Fitness-Studio 7.689,22 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen und erklärte die Nachforderung für sofort vollziehbar. Zu Unrecht, wie das LSG München befand. Die Münchner Sozialrichter haben die Vollziehung der Nachforderung ausgesetzt und den Rentenversicherer darüber hinaus dazu verpflichtet, schon eingezogene Beiträge zurückzuzahlen. Hier die tragenden Entscheidungsgründe:

  • Durchsetzung der Nachforderung aktuell unbillig:  Das LSG meinte, dass die Durchsetzung der Nachforderung in der aktuellen Situation unbillig wäre. Die Betreiberin des Studios konnte ihre aktuellen Liquiditätsprobleme glaubhaft auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückführen. Zudem konnte sie nachvollziehbar darlegen, dass die Zahlungsschwierigkeiten nicht mehr bestehen werden, wenn der Betrieb wieder aufgenommen wird. Dem stehe, so das LSG München weiter, das berechtigte Interesse der Sozialversicherung – das darin liegt, auch in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein – nicht entgegen.
  • Fortbestehen des Fitness-Studios im Interesse der Solidargemeinschaft: Auch das Fortbestehen des Studios, das mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, liegt dem Beschluss des LSG zufolge im Interesse der Solidargemeinschaft.
Quelle: PM des LSG München vom 11.5.2020 zum Beschluss vom 6.5.2020 – L 7 BA 58/20 B ER

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VG Köln: Kein Anspruch auf Soforthilfe in NRW wegen privater Existenzgefährdung im Eilverfahren

Dies hat das VG Köln aktuell entschieden. In dem Verfahren  hatte die Antragstellerin – eine  Solo-Selbständige – nicht glaubhaft macht, dass ihr Unternehmen ohne Zahlung in seiner Existenz gefährdet wäre. Sie hatte erfolgslos einen Online-Antrag auf Gewährung einer „NRW-Soforthilfe 2020“ von 9.000 Euro bei der Bezirksregierung Köln gestellt. Daraufhin wendete sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das VG Köln. Ihre Begründung: Ohne die Auszahlung wäre ihre private Existenz bedroht, weil sie keine Einnahmen mehr aus ihrer selbständigen Tätigkeit habe. Daher benötige sie die Hilfe zur Deckung der Miete für ihre Privatwohnung, ihrer Krankenversicherungsbeiträge und sonstiger Lebensunterhaltskosten. Dem folgte das VG Köln nicht, was es im Wesentlichen wie folgt begründete: 

  • Private Verwendung der Soforthilfe ausgeschlossen:  Nach Meinung der Kölner Richter darf die Soforthilfe im Eilverfahren nur unter strengen Voraussetzungen ausgezahlt werden. Zwar könne diese in Betracht kommen, wenn ohne Erlass der einstweiligen Anordnung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet würde. Demnach darf die Soforthilfe – auch vor dem Hintergrund des von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmenpakets nur für bestehende Verbindlichkeiten des Unternehmens verwendet werden.
  • Aber - ALG-2 für privaten Lebensunterhalt: Dennoch eröffneten die VG-Richter der Antragstellerin ein Hintertürchen. Sie betonten nämlich ausdrücklich, dass für den persönlichen Lebensunterhalt vereinfacht ALG-2 beantragt werden könne.
Quelle: PM des VG Köln vom 8.5.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 16 L 787/20

Weitere Gerichtsentscheidungen rund um Corona 

LG Köln: Ansprüche auf Corona-Soforthilfe unpfändbar

Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des LG Köln. In dem Streitfall wollte ein Steuerberater mit einem Vollstreckungstitel eine Honorarforderung gegen seinen Mandanten eintreiben. Dieser erhielt als Unternehmer 9.000 Euro Corona-Soforthilfe, die auf sein Pfändungsschutzkonto überwiesen wurden. Diesen Betrag wollte der Schuldner in vollem Umfang zur Kompensation seiner wirtschaftlichen Engpässe einsetzen, die durch die Corona-Krise ausgelöst wurden. Also er beantragte er die Freigabe des Betrages. Der Steuerberater wollte nun den Auszahlungsanspruch seines Schuldners gegen die Bank pfänden lassen. Damit hatte er aber aus folgenden Gründen vor dem LG Köln keinen Erfolg: 

  • Soforthilfen nicht als Tilgung von Altschulden: Nach Auffassung der Kölner Zivilrichter sollen mit den Soforthilfen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund von Corona überbrückt und keine Altschulden getilgt werden. Die Kölner Richter haben daher den Zugriff des Gläubigers auf dieses Geld weitgehend ausgeschlossen.
  • Überweisung auf Pfändungsschutzkonto unerheblich: Dass die Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde, war dem Gericht zufolge unerheblich. Auch dem  Einwand des Steuerberaters, nach dem der Schuldner mittlerweile einen PKW der gehobenen Mittelklasse fährt und deshalb nicht mehr schutzwürdig ist, folgte das LG nicht.
 Quelle: PM des LG Köln vom 30.4.2020 zum Urteil vom 23.4.2020 - 39 T 57/20

Kern/Diehm ZPO

Nach dem großen Erfolg der Erstauflage konnte sich dieser Newcomer auf Anhieb einen festen Platz unter den ZPO-Standardwerken erobern. Wir bedanken uns mit einer neuen Auflage, die Sie rundum wieder schnell auf den aktuellen Stand katapultiert. 
  • Kommentar von Praktikern für Praktiker mit zahlreichen Fallbeispielen
  • Behandlung auch ungewöhnlicher Prozesskonstellationen
  • Formulierungsvorschläge und Tenorierungsempfehlungen
  • Praxishinweise zu Prozesstaktik, Kosten- und Gebührenfragen

Komplett eingearbeitet sind bereits:

  • Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019
  • Kommentierung der Normen der Musterfeststellungsklage
  • Neuer Anhang: Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
  • Bereits beschlossene Gesetzesänderungen zum 1.1.2022
  • Artikel 11 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017
  • Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013


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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht