
Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag
Übertragung von GmbH-Anteilen
Dies hatte einen Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin zur Folge, den der Kläger vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Dabei waren sie steuerlich beraten und gingen übereinstimmend davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt.
Anders beurteilte jedoch das Finanzamt den Vorgang. Es nahm eine steuerpflichtige Veräußerung gemäß § 17 EStG an, ermittelte demzufolge einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest. Um dies zu vermeiden, änderten die Kläger die notarielle Vereinbarung, einigten sich statt der Anteilsübertragung auf eine Geldzahlung und stundeten im Übrigen den Ausgleichsanspruch.
Rückabwicklung mit steuerlichen Folgen möglich
- der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird,
- er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und
- in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt.
Zu betonen ist, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden streng sind und nur für Ausnahmefälle gelten.
Quelle: Urteil des BFH vom 9. Mai 2025 - IX R 4/23, veröffentlicht am 21. August 2025
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht