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Ein Irrtum über steuerliche Folgen ist meist ärgerlich (Foto: Krakenimages.com / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag

ESV/Redaktion Steuern
21.08.2025
Das Scheitern einer Ehe kann auch gesellschaftsrechtliche Folgen haben, wenn im Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruchs Anteile übertragen werden. Häufig sind hieran steuerrechtliche Folgen geknüpft, die mit einer Steuerbelastung einhergehen. Aber was bedeutet ein Irrtum über solche steuerlichen Folgen? Hiermit hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil befasst.

Übertragung von GmbH-Anteilen

Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, vereinbarten abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung.

Dies hatte einen Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin zur Folge, den der Kläger vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Dabei waren sie steuerlich beraten und gingen übereinstimmend davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt.

Anders beurteilte jedoch das Finanzamt den Vorgang. Es nahm eine steuerpflichtige Veräußerung gemäß § 17 EStG an, ermittelte demzufolge einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest. Um dies zu vermeiden, änderten die Kläger die notarielle Vereinbarung, einigten sich statt der Anteilsübertragung auf eine Geldzahlung und stundeten im Übrigen den Ausgleichsanspruch.

Das Finanzgericht erkannte diese rückwirkende Änderung des Ehevertrags an. Der Veräußerungsgewinn sei mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen, so das FG.

Rückabwicklung mit steuerlichen Folgen möglich

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts: Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn
  • der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird,
  • er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und
  • in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt.
Einen ausdrücklichen Hinweis im ursprünglichen Vertragstext sieht der BFH nicht als notwendig an, allerdings muss dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bilden.

Zu betonen ist, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden streng sind und nur für Ausnahmefälle gelten.

Quelle: Urteil des BFH vom 9. Mai 2025 - IX R 4/23, veröffentlicht am 21. August 2025


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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht