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Wie kommt die Richtsatzsammlung zustande? (Foto: chaylek / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Kein Anspruch auf Information über die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen

ESV/Redaktion Steuern
31.07.2025
Die amtliche Richtsatzsammlung wird von den Betriebsprüfern als Verprobung von Umsätzen und Gewinnen der Steuerpflichtigen herangezogen. Die Liste wird jährlich auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Aber wie genau entsteht diese Liste, welche Betriebe werden hierzu herangezogen, wie werden die Prüfungen ausgewertet? Ob ein Anspruch auf diese Informationen besteht, hatte der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil zu entscheiden.

Informationen über das Zustandekommen der steuerlichen Richtsatzsammlung

Im vorliegenden vom BFH entschiedenen Fall begehrte ein Antragsteller unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nähere Informationen über das Zustandekommen der steuerlichen Richtsatzsammlung. So erfragte er unter anderem beim zuständigen Finanzministerium, wie viele Betriebe einer Außenprüfung unterzogen worden seien, um die Prüfungsdaten als Grundlage für die Richtsatzsammlung zu verwenden, und nach welchen Gesichtspunkten diese Betriebe ausgewählt werden. Zudem bat er um die Überlassung der jeweiligen Prüfungsauswertungen.

Das beklagte Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern gab jedoch lediglich Auskünfte in Form allgemeiner Ausführungen zur Entstehung, Bekanntgabe und Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung. Weitere Informationen gab das Finanzministerium im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Beratungen der für die Erstellung der Richtsatzsammlungen zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht heraus.

Keine Offenlegung der zugrundeliegenden Unterlagen

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzministeriums an und verneinte den Anspruch auf Offenlegung der der Richtsatzsammlung zugrundeliegenden Statistiken und Unterlagen.

§ 21a Abs. 1 Sätze 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) ordne als spezialgesetzliche Regelung die Vertraulichkeit hinsichtlich des Zustandekommens von Schreiben des BMF und damit auch der Richtsatzsammlung an. Denn die Sitzungen der für die Ermittlung der Richtsätze zuständigen Gremien erforderten einen allein an der Sache orientierten freien und vertrauensvollen Austausch von Argumenten und eine unbeeinflusste Abstimmung.

Aus diesem Grunde seien die Sitzungsinhalte und zugehörigen Unterlagen (zum Beispiel Protokolle, Entwürfe) grundsätzlich als vertraulich und nicht zur Weitergabe an Empfänger außerhalb der Finanzverwaltung bestimmt. Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen.

Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09. Mai 2025 - IX R 1/24, veröffentlicht am 10. Juli 2025



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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht